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Ein Urteil im OWi-Verfahren weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, wenn es keine den Anforderungen des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO i. V.m. § 71 OWiG genügende Unterschrift der erkennenden Richterin enthält. Das Fehlen einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift ist dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, wenn die Unterschrift nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine Unterschrift erfordert einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, der charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und aus dem jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen herauslesen kann, wobei mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |