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Amgericht Heilbad-Heiligenstadt v. 15.11.2021: Zum Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers im Bußgeldverfahren bei standardisierten Messverfahren




Das Amgericht Heilbad-Heiligenstadt (Urteil vom 15.11.2021 - OWi 201/21) hat entschieden:

   Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers im Bußgeldverfahren nach § 60 OWiG, § 147 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bezieht sich auf alle Unterlagen und Datenträger, auf die der Vorwurf gestützt wird und die der Entlastung dienen können. Dies umfasst auch die Informationen, die zur Ermittlung konkreter Anhaltspunkte für Messfehler bei standardisierten Messverfahren erforderlich sind, um dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der verfahrensrechtlichen Waffengleichheit zu genügen. Nicht dazu gehören jedoch Unterlagen wie Bedienungsanleitungen, die frei einsehbar sind, oder Lebensakten von Messgeräten, da diese keine Aussage über die Messrichtigkeit erlauben und die Eichung des Geräts die Einhaltung der Eichfehlergrenzen bestätigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen und Lebensakten von Messgeräten
und
Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:


Gründe

Im Rahmen des Bußgeldverfahrens gegen den Betroffenen hat der Verteidigerfolgende Unterlagen. angefordert: - Beschilderungsplan- Bedienungsanleitungen- Bestallungsurkunden- Lebensakten- verifizierbarer Nachweis zur Auswertesoftware- Rohmessdaten- kompletter . Messfilm/MessdatensatzGemäß § 60 OWiG; § 147 StPO I. V.m. § 46 Abs.1 OWIG hat der Verteidiger des Betroffenen ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Akten, Aktenteile und weitere Unterlagen oder Datenträger. bezieht; auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, aus denen sich der Schuldvorwurf ergeben soll und die möglicherwelse auch der Entlastung des Betroffenen dienen können. Das umfassende Akteneinsichtsrecht der Verteidigung ist außerdem auf dem Grundsatz des fairen Verfahrens begründet.

Das Recht auf ein faires Verfahren und dem damit einhergehenden Recht auf verfahrensrechtliche Waffengleichheit gebietet es, dass der Betroffene die Informationen erlangt, um konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ermitteln zu können (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18). Denn nur bei konkreten Anhaltspunkten ist da Gericht gehalten das Messergebnis zu überprüfen. Insoweit sind die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Gerichts bei einem standardisierten Messverfahren reduziert und eine Verteidigung nur durch eigenständige Überprüfung der begehrten Informationen möglich. Die aus dem Tenor ersichtlichen Daten stehen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf und haben erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung und sind daher zur Verfügung zu stellen.

Die von dem Verteidiger weiterhin geforderten Unterlagen sind nicht erforderlich um die Messung, die den Betroffenen betrifft, zu überprüfen. Die Bedienungsanleitung ist frei im Internet einsehbar. Es ist dem Verteidiger zuzumuten für von der Bedienungsanleitung über das Internet Kenntnis zu verschaffen. Das Führen einer Lebensakte ist nicht vorgeschrieben. Auch wäre eine Beiziehung einer solchen, nicht erforderlich und steht in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf. Die Lebensakte erlaubt keine Aussage über die Messrichtigkeit. Zudem wird durch die Eichung des Geräts, nach einer etwaigen erfolgten InstandsetzuAmgericht Heilbad-Heiligenstadt, OWi 201/21, Entscheidung vom 15.11.2021 [IWW-Abruf 227069, Urteilsvolltext]

g über das Internet Kenntnis zu verschaffen. Das Führen einer Lebensakte ist nicht vorgeschrieben. Auch wäre eine Beiziehung einer solchen, nicht erforderlich und steht in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf. Die Lebensakte erlaubt keine Aussage über die Messrichtigkeit. Zudem wird durch die Eichung des Geräts, nach einer etwaigen erfolgten Instandsetzung, die Einhaltung der Eichfehlergrenzen durch das Messgerät zu diesem Zeitpunkt bestätigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs.1 StPO i. V.m. § 46 OWiG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar gem. §:62 Abs. 2 S.2 OWiG.

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