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Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers im Bußgeldverfahren nach § 60 OWiG, § 147 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bezieht sich auf alle Unterlagen und Datenträger, auf die der Vorwurf gestützt wird und die der Entlastung dienen können. Dies umfasst auch die Informationen, die zur Ermittlung konkreter Anhaltspunkte für Messfehler bei standardisierten Messverfahren erforderlich sind, um dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der verfahrensrechtlichen Waffengleichheit zu genügen. Nicht dazu gehören jedoch Unterlagen wie Bedienungsanleitungen, die frei einsehbar sind, oder Lebensakten von Messgeräten, da diese keine Aussage über die Messrichtigkeit erlauben und die Eichung des Geräts die Einhaltung der Eichfehlergrenzen bestätigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |