Das Verkehrslexikon

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Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen, die Lebensakten und die Rohmessdaten von Messgeräten

Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen und Lebensakten von Messgeräten




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Beiziehung der Bedienungsanleitung
Übermittlung der Rohmessdaten
Verfahren - Rechtsmittel

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Einleitung:


Einen Überblick über die Rechtsprechung der Instanzgericht zu diesem Komplex findet sich in Kammergericht Berlin (Beschluss vom 07.01.2013 - 3 Ws (B) 596/12, 162 Ss 178/12):

   "Dem Verteidiger des Betroffenen war Akteneinsicht auch in die Bedienungsanleitung des Messgeräts zu gewähren. Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 StPO und umfasst auch Schriftstücke und Unterlagen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit und dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Nur das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts ermöglicht es ihm und dem Betroffenen, die Polizeibeamten, die die Messung vorgenommen haben, als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen und die ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes nachzuvollziehen und zu überprüfen. Daher ist die Bedienungsanleitung, falls sie sich nicht bereits ohnehin bei den Akten befindet, in Original oder Kopie auf ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers zu den Akten zu nehmen, damit dieser sie im Rahmen der ihm zu gewährenden Akteneinsicht einsehen kann (vgl. zu Anträgen auf Einsicht in die Gerichtsakte: LG Ellwangen DAR 2011, 418; LG Lübeck DAR 2011, 713; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. November 2012 -2 Ss (Bz) 100/12 - bei burhoff online; Cierniak zfs 2012, 664; zu Anträgen auf Einsicht in die Akte der Verwaltungsbehörde: LG Dessau, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 6 Os 101/11 - juris; LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 23 Qs 54/12 - bei juris; AG Kleve, Beschluss vom 3. August 2008 - 11 OWi 164/08 - juris; AG Schwelm, Beschluss vom 13. April 2010 - 64 OWi 18/10 (b) - juris; AG Ellwangen NZV 2011, 363; AG Oberhause, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 26 OWi 845/10 - juris; AG Bremervörde, Beschluss vom 6. September 2011 - 11 OWi 91/11 - juris; AG Karlsruhe, Beschluss vom 22. September 2011 - 1 OWi 127/11 - bei burhoff online; AG Gießen, Beschluss vom 23. September 2011 - 5602 OWi 56/11 - bei burhoff online; AG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 312 OWi 306/11 (b) - bei burhoff online; AG Heidelberg, Beschlüsse vom 31. Oktober 2011 - 3 OWi 510 Js 22198/11 - bei juris und ZfSch 2012, 172; AG Stuttgart, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 16 OWi 3433/11 - juris; AG Hildesheim ZD 2012, 239; AG St. Wendel, Beschluss vom 1. Februar 2012 - 1 OWi 65 Js 1290/11 (167/11) - juris; AG Lüdinghausen DAR 2012, 156; AG Bamberg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 14 OWi 2311 Js 13450/11 - juris; AG Königs Wusterhausen StraFO 2012, 409; AG Parchim, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 OWiG 407/12 - bei burhoff online; AG Westerstede, Beschluss vom 2. November 2012 - 48 OWi 350/12 - bei burhoff online; für Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung, aber nur in das Original bei der Verwaltungsbehörde: AG Bad Kissingen ZfSch 2006, 706; AG Neuruppin ZfSch 2009, 177; AG Jena ZfSch 2009, 178; AG Verden, Beschluss vom 23. August 2010 - 9 b OWi 764/10 - juris; AG Gelnhausen NZV 2011, 362; AG Herford DAR 2010, 715; AG Aachen, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 449 OWi 41/11 - juris; AG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 12 OWi 283/11 - juris; AG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 34 OWi 547/11 - juris; AG Wuppertal, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 12 OWi 135/11 - juris; AG Nauen, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 34 OWiE - bei burhoff online; AG Cottbus StraFO 2012, 409; gegen jede Einsicht in die Bedienungsanleitung: AG Heilbronn, Beschluss vom 19. September 2011 - 21 OWi 2102/11 - bei burhoff online; AG Detmold, Beschluss vom 4. Februar 2012 - 4 OWi 989/11 - juris; AG Leutkirch, Beschluss vom 23. April 2012 - 1 OWi 47/12 - juris)."

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Weiterführende Links:


Geschwindigkeitsverstöße im Ordnungswidrigkeitenrecht

Akteneinsicht allgemein

Geschwindigkeitsmessungen allgemein

Messgeräteaufstellung und Einhaltung der Richtlinien bei Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

Einhaltung der Bedienungsvorschriften bei Messgeräten

Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten von Messgeräten

Grundsatz eines fairen Verfahrens

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Allgemeines:


AG Bad Kissingen v. 06.07.2006:
Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig dem Sachverständigen vorgelegt werden. Akteneinsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung sowie Ausbildungsnachweise, die eine vorgeschriebene Ausbildung betreffen, kann nur in den Diensträumen der Polizei gewährt werden. Ein Versand dieser Originalunterlagen, die ständig durch die Polizeidienststelle benötigt werden, kommt nicht in Betracht. Die Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung steht der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnung entgegen.

AG Kleve v. 03.08.2008:
Die Verwaltungsbehörde ist jedenfalls dann, wenn sie im Besitz der Bedienungsanleitung für ein Messgerät ist, dazu verpflichtet, diese auf Anforderung dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen, und zwar in dessen Büro, wenn er nicht am Ort der Bußgeldstelle ansässig ist.

AG Erfurt v. 25.03.2010:
Dem Rechtsanwalt des Betroffenen ist im Bußgeldverfahren uneingeschränkt Akteneinsicht in die gesamte Akte zu gewähren, wenn er dies beantragt. Dies bezieht sich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf die sog. Lebensakte des Messgeräts.

AG Hamm v. 18.05.2011:
Die Rechte des Betroffenen in sämtliche Unterlagen des Bußgeldverfahrens Einsicht zu nehmen, um sich sachgerecht zu verteidigen, werden dadurch hinreichend gewahrt, dass ihm angeboten wird, auf einer Dienststelle der Verwaltungsbehörde Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen zu können. Dass der Betroffene die Bedienung und Aufstellung des konkret eingesetzten Messgerätes nachvollziehen und überprüfen kann, wird durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Originalbedienungsanleitung gewährleistet. Ortsverschiedenheit zwischen Wohnsitz des Betroffenen und Sitz der Behörde ist hinzunehmen.

LG Lüneburg v. 19.07.2011:
Beantragt der Verteidiger des Betroffenen die Beiziehung der Lebensakte und der Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes - hier Traffipot S Digital - und gewährt der Amtsrichter daraufhin Akteneinsicht in den Räumen des Landkreises, dann ist diese Entscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil es sich lediglich um eine die Hauptverhandlung vorbereitende Entscheidung handelt und nicht um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung.




AG Stuttgart v. 29.12.2011:
Ein Einsichtgewährung in die Bedienungsanleitung des Messgeräts (hier: PoliScan Speed) kann erfolgen, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger übersandt wird oder indem die Bedienungsanleitung in den Diensträumen einer Behörde am Kanzleisitz des Verteidigers zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten wird.

AG Heidelberg v. 05.01.2012:
Der Verteidiger ist befugt, die dem Gericht vorzulegenden Akten einzusehen sowie die amtlich verwahrten Beweisstücke zu besichtigen. Das Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwalts umfasst die Akte, die dem Gericht gem. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO vorzulegen ist. Die Bedienungsanleitung und mangels Existenz einer offiziellen Lebensakte im engeren Sinn eine Mitteilung über Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung an dem verfahrensgegenständlichen Messgerät in dem die verfahrensgegenständliche Tat betreffenden durch den Eichschein festgelegten Eichzeitraum gehören dazu. Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene wie hier durch seinen Wunsch nach Überprüfung der Messung Zweifel an der Ordnungsgemäßheit derselben geltend macht.

AG Schwerte v. 19.07.2012:
Der Toleranzabzug ist um 10 % zu erhöhen, wenn ausweislich der Bußgeldakte seitens des Verteidigers die Lebensakte für das Messgerät angefordert worden ist und die Verwaltungsbehörde dem nicht nachgekommen ist und die Lebensakte auch dem Gericht nicht vorliegt.

OLG Naumburg v. 05.11.2012:
Ein Einsichtgewährung in die Bedienungsanleitung des Messgeräts (hier: PoliScan Speed) kann erfolgen, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger übersandt wird oder indem die Bedienungsanleitung in den Diensträumen einer Behörde am Kanzleisitz des Verteidigers zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten wird.

KG Berlin v. 07.01.2013:
Dem Verteidiger eines Betroffenen ist bei auf die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens gestützten Verkehrsordnungswidrigkeitsvorwürfen im Rahmen des ihm zustehenden Akteneinsichtsrechts auch Einsicht in die dem Messverfahren zugrunde liegende Bedienungsanleitung zu gewähren, die dafür im Original oder in Kopie zu den Gerichtsakten zu nehmen ist.

OLG Celle v. 26.03.2013:
Hält ein Tatrichter die Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgeräts für erforderlich, so kann ein Freispruch des Betroffenen nicht damit begründet werden, dass die Verwaltungsbehörde die Herausgabe des Originals oder einer Ablichtung der Bedienungsanleitung unter Berufung auf urheberrechtliche Bedenken verweigert. Die Verwaltungsbehörde ist gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 OWiG verpflichtet, einem Ersuchen des Tatrichters um Übersendung einer Bedienungsanleitung nachzukommen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht eine Beschlagnahme und dafür auch eine Durchsuchung bei der Behörde anordnen. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO umfasst nicht die Bedienungsanleitung für das Messgerät, wenn diese nicht bereits Aktenbestandteil geworden ist.

AG Siegburg v. 30.04.2013:
Dem Verteidiger steht als Folge des Grundsatzes des fairen Verfahrens ein Recht auf Übersendung der Bedienungsanleitung des Messgeräts zu, wenn sich diese nicht bei der Gerichtsakte befindet, sondern in Händen der Verwaltungsbehörde. Dem steht das Urheberrecht des Herstellers nicht entgegen.

OLG Saarbrücken v. 24.02.2016;
Zu den Voraussetzungen der Verfahrensrüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Versagung der Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde zu einer Geschwindigkeitsmessung vorhandenen Messunterlagen und Messdaten.




OLG Jena v. 01.03.2016:
Verweigert die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren dem Betroffenen die Einsicht in die Lebensakte des Geschwindigkeitsmessgerätes, darf das Gericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung der Lebensakte grundsätzlich nicht allein mit der Begründung zurückweisen, der Betroffene habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine sich aus der Lebensakte ergebende Fehlerhaftigkeit oder Unverwertbarkeit des Messergebnisses vorgebracht. - Hat die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen im Vorfeld der Hauptverhandlung mehrfach und dezidiert die Einsicht in die Lebensakte verweigert, braucht er sich nach der Verurteilung grundsätzlich nicht erneut um Einsichtnahme zu bemühen, ohne dass ihm dies im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerderüge des Unterbleibens der Beiziehung der Lebensakte durch das Gericht entgegengehalten werden darf.

OLG Brandenburg v. 08.09.2016:
Es verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn dem Betroffenen im Bußgeldverfahren verwehrt wird, Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des verwendeten Messgerätes zu nehmen.

OLG Zweibrücken v. 27.04.2021:
Der Anspruch auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Absatz 1 Satz1 MRK spricht dem Betroffenen das Recht zu, auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt zu bekommen. Hierzu gehören bei Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auch die für das Messgerät vorhandenen Wartungs- und Instandsetzungsnachweise im Eichzeitraum.

AG St. Ingbert v. 15.09.2022:
Wird bei der Messung mit einem Gerät PoliScan von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen, bedarf es der Hinzuziehung eines Beschilderungsplanes bzw. der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19). Die Messörtlichkeit einschließlich der Beschilderung ist durch das Messprotokoll in der Akte ausreichend dokumentiert.

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Übermittlung der Rohmessdaten:


Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen

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Beiziehung der Bedienungsanleitung:


OLG Frankfurt am Main v. 12.04.2013:
Befindet sich die Bedienungsanleitung eines in Verwendung geratenen standardisierten Messverfahrens nicht bei der Gerichtsakte, ist das Tatgericht grundsätzlich nicht verpflichtet derartige Unterlagen vom Hersteller oder der Polizei auf Antrag der Verteidigung beizuziehen.

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Verfahren - Rechtsmittel:


OLG Hamm v. 03.09.2012:
Eine Verfahrensrüge wegen verweigerter Akteneinsicht in Form der Vorlage der Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes ist unzulässig und genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG, sofern der Strafverteidiger nicht substantiiert darlegt, dass er sich bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge um Akteneinsicht bemüht hat (Anschluss BGH, 23. Februar 2010, 4 StR 599/09, NStZ 2010, 530).

OLG Bamberg v. 19.10.2012:
Wenn mit der Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung durch die Nichtaussetzung infolge der Nichtbeiziehung der Bedienungsanleitung geltend gemacht wird, ist die Rüge unzulässig, wenn ihr nicht entnommen werden kann, ob und welche Anstrengungen der Betroffene bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge unternommen hat, um über das Gericht Einsicht in die Bedienungsanleitung zu bekommen.

OLG Hamm v. 14.11.2012:
Zu den Zulassungsgründen der Versagung rechtlichen Gehörs und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Falle einer von der Verteidigung gerügten unzureichend gewährten Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes.

OLG Celle v. 28.03.2013:
Bei einer auf die Versagung der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes gestützten Verfahrensrüge bedarf es grundsätzlich der Darlegung, was bei rechtzeitiger Gewährung der Einsichtnahme vorgetragen worden wäre. Ist dies nicht möglich, muss mit der Rechtsbeschwerde dargelegt werden, welche Bemühungen um Einsichtnahme bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge vorgenommen worden sind. Allein die wiederholte Aufforderung an die Bußgeldstelle, die Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen, genügt hierfür angesichts des Umstandes, dass die Bedienungsanleitung kein Unikat darstellt, nicht.

AG Siegburg v. 30.04.2013:
Verweigert die Verwaltungsbehörde Einsicht in die Bedienungsanleitung, steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf des § 62 OWiG zu Gebote. Auch einer Beschränkung der Einsicht, etwa auf die Räume einer Behörde, kann nach dieser Vorschrift entgegengetreten werden; die im Recht auf Akteneinsicht vorgesehenen Ausschlüsse und Einschränkungen in § 147 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 S. 2 StPO gelten nicht, soweit die Gebrauchsanweisung - wie regelmäßig - sich nicht bei den Akten befindet.



OLG Celle v. 10.06.2013:
Der Betroffene muss sich noch nach Abschluss eines Verfahrens bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist um entsprechende Einsicht in die von ihm begehrten Unterlagen bemühen, um aufgrund dann zu gewinnender Erkenntnisse konkret darzulegen, was in der Hauptverhandlung vorgetragen worden wäre. Beruft sich der Antragsteller darauf, dass ihm aufgrund verwehrter Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen dieses gerade nicht möglich ist, muss er sich, damit die Ausnahme von der Ansicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestehenden Vortragspflicht gerechtfertigt und belegt wird, jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Akteneinsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun.

LG Lüneburg v. 27.11.2015:
Die Beschwerde gegen eine Ablehnung der Einsicht in erst noch beizuziehende Akten ist jedenfalls dann gem. § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen, wenn damit letztlich eine Einflussnahme auf den Umfang der Beweisaufnahme bezweckt wird.

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