|
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG nicht vorliegen, insbesondere bei einer Geldbuße von nicht mehr als 250 € keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Frage der Nichtigkeit von Änderungen der Straßenverkehrsordnung und der Bußgeldkatalogverordnung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist für die Entscheidung unerheblich, wenn die bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldsätze auch nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung unverändert geblieben wären. Grundsätzlich bedarf es der Feststellung des Eintritts der Rechtskraft von Vorahndungen, da sich danach Tilgungsfristen und Fristen für die Anordnung eines Regelfahrverbots sowie die Anwendung der Vier-Monats-Regelung richten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |