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Wegen einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist ein Teil des verhängten Fahrverbots für vollstreckt zu erklären. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene die Verzögerung nicht frist- und formgerecht rügen kann, weil sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingetreten ist. Die in Strafsachen entwickelte Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer ist auf das Bußgeldverfahren übertragbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |