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Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn eine neue Begründung für einen Sachverständigenbeweis erst in der Rechtsbeschwerde nachgeschoben wird und dem Tatrichter nicht bekannt war. Sachlich-rechtliche Mängel müssen sich aus dem Urteil selbst ergeben; fehlerhafte Angaben zu Tatzeit oder Fahrzeugtyp begründen keinen zur Aufhebung führenden Mangel. Eine Inbegriffsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht erhoben wird; zur Vermeidung von Unsicherheiten sollte bei Bezugnahme auf Abbildungen das Lichtbild in Augenschein genommen und die Datenzeile verlesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |