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Das Landgericht Wuppertal hat entschieden, dass die Beklagte zur Rückabwicklung eines Autokaufvertrags wegen Sachmängeln, insbesondere undeklarierter Lackierarbeiten vor Auslieferung des Fahrzeugs, verpflichtet ist. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |