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Ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB gegen den Fahrzeughersteller wegen des "Abgas-Skandals" wird bejaht. Bei der Berechnung des Schadenersatzes ist ein Nutzungsvorteil des Klägers für die gefahrenen Kilometer anzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |