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Ein Kfz-Sachverständiger, der als Angestellter einer Versicherung eine Reparatur begutachtet, kann wegen mittelbarer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB haften, wenn er durch fehlerhafte Anweisung das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Reparatur veranlasst und dadurch ein Folgeschaden eintritt. Der Zurechnungszusammenhang wird nicht durch das vorsätzliche Dazwischentreten des Werkunternehmers unterbrochen, wenn der Sachverständige als Experte die mangelhafte Reparatur herausgefordert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |