Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg v. 10.08.2020: Zur Berücksichtigung der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist bei der Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem




Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 10.08.2020 - 12 LB 64/20) hat entschieden:

   Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Anfechtungsprozess gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens unterscheidet sich erheblich von der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist, sodass eine Übertragung der Regelungen zur Wiederaufnahme auf die Wiedereinsetzung nicht möglich ist. Es fehlt an einer ausdrücklichen oder im Wege der Analogie übertragbaren Spezialregelung dafür, welche Auswirkungen die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für ein Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid auf bereits ergriffene Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedereinsetzung und Rechtskraft
und
Wiedereinsetzung

Gründe:


Entscheidungsgründe28Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, also hinsichtlich der erstinstanzlichen Abweisungen seiner Anfechtungsklagen gegen die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung.29Die nach der teilweisen Rücknahme verbleibende Berufung ist zulässig und begründet.30Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung von Verwaltungskosten durch den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).31Zutreffend und übereinstimmend setzen die Beteiligten voraus, dass im Anfechtungsprozess gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt derjenige des Ergehens der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. OVG Schl.-Hol., Beschl. v.

27.1.2017 - 4 MB 3/17 -, ZfSch 2017, 238 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 6 und 7). Das zu diesem Zeitpunkt gültige und insoweit unverändert fortgeltende materielle Recht sieht eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem allerdings lediglich bei einem Stand von acht oder mehr Punkten im Fahreignungsregister vor (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Für das Ergreifen dieser Maßnahme ist dabei auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder ‒ wie hier ‒ Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Maßgeblich ist deshalb im vorliegenden Falle der Punktestand, den der Kläger am 1. Mai 2017 erreicht hatte. Übereinstimmend und zutreffend sind die Beteiligten der Ansicht, dass dieser Punktestand (vor dem Hintergrund der Regelungen unter Nr. 3.2.2 der Anlage 13 a. F.

zu § 40 FeV über die Bewertung von Verstößen gegen Vorschriften über die Geschwindigkeit im Sinne der lfd. Nrn. 11.3.4 und 11.3.5 der Tabelle 1 des Anhangs des Bußgeldkatalogs a. F. mit nur einem Punkt) nur dann acht Punkte betragen haben kann, wenn sich damals auch aus der Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers vom 18. Dezember 2015 ein weiterer Punkt ergab. Zwar ergeben sich gemäOberverwaltungsgericht Lüneburg, 12 LB 64/20, Entscheidung vom 10.08.2020 [IWW-Abruf 218015, Urteilsvolltext]

zu § 40 FeV über die Bewertung von Verstößen gegen Vorschriften über die Geschwindigkeit im Sinne der lfd. Nrn. 11.3.4 und 11.3.5 der Tabelle 1 des Anhangs des Bußgeldkatalogs a. F. mit nur einem Punkt) nur dann acht Punkte betragen haben kann, wenn sich damals auch aus der Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers vom 18. Dezember 2015 ein weiterer Punkt ergab. Zwar ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG Punkte bereits mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit, sofern diese rechtskräftig geahndet wird. Daraus folgt indessen nicht, dass es darauf, wann diese Rechtskraft eingetreten ist, nicht ankommt. Vielmehr ist erforderlich, dass sie (bereits) zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Grundsatz maßgeblichen Zeitpunkt, hier also demjenigen des Ergehens des angefochtenen Bescheides vom 8. Dezember 2017 durch Zustellung an den Kläger am 14.

Dezember 2017, gegeben war. (Der Zeitpunkt des § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG kommt schon deshalb nicht als auch insoweit maßgeblich in Betracht, weil die letzte zur Ergreifung einer Maßnahme führende Tat am Tattag schwerlich rechtskräftig geahndet sein kann.)32Auszugehen ist allerdings davon, dass es an einer ausdrücklichen oder im Wege der Analogie übertragbaren Spezialregelung dafür fehlt, welche Auswirkungen die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für ein Rechtsmittel gegen eine strafgerichtliche Entscheidung oder einen Bußgeldbescheid auf bereits ergriffene Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem hat. Unmittelbar einschlägig sind insbesondere weder § 29 Abs. 3 Nr. 1 Var. 2 StVG, der den Fall der Aufhebung einer Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren betrifft, noch § 29 Abs. 3 Nr.

3 StVG, der sich auf Fälle der Aufhebung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Trautmann, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 29 StVG Rn. 20) sowie auf die sich nach § 63 Abs. 2 FeV richtenden Tilgungen vorläufiger gerichtlicher Fahrerlaubnisentziehungen, anfechtbarer Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde und gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 9 StVG einzutragender Entscheidungen nach § 94 StPO bezieht (vgl. Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 29 StVG Rn.

15).33Zwar wurden in der älteren Literatur die Fälle der Wiederaufnahme und der Wiedereinsetzung ‒ ohne nähere Begründung ‒ parallelisiert und wurde auch für die Letztgenannten nur die Möglichkeit thematisiert, nach einer Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist und der Aufhebung des Bußgeldbescheides dem Geschehen durch Rücknahme der auf den Bußgeldbescheid aufbauenden Entziehungsverfügung Rechnung zu tragen (vgl. Zwerger, ZfSch, 2009, 128 ff., unter 2.; Dauer, in: Hentschel/König Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 4 StVG Rn. 79; Stieber, in: Freymann/Wellner [Hrsg.], juris-PKStraßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 4 StVG [Stand: 2.5.2017] Rn. 57). Sähe man in § 29 Abs. 3 Nr. 1 Var. 2 StVG eine auf die Wiedereinsetzung übertragbOberverwaltungsgericht Lüneburg, 12 LB 64/20, Entscheidung vom 10.08.2020 [IWW-Abruf 218015, Urteilsvolltext]

Bußgeldbescheid aufbauenden Entziehungsverfügung Rechnung zu tragen (vgl. Zwerger, ZfSch, 2009, 128 ff., unter 2.; Dauer, in: Hentschel/König Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 4 StVG Rn. 79; Stieber, in: Freymann/Wellner [Hrsg.], juris-PKStraßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 4 StVG [Stand: 2.5.2017] Rn. 57). Sähe man in § 29 Abs. 3 Nr. 1 Var. 2 StVG eine auf die Wiedereinsetzung übertragbare abschließende Regelung und kombinierte man diese zudem mit der ‒ dann zumindest dem Wortlaut nach ‒ als einschlägig erscheinenden Regelung über die Nichtberücksichtigung nachträglicher Tilgungen in § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG, so ließe sich im vorliegenden Falle gleich aus zwei Gründen zur Unerheblichkeit der gewährten Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gelangen. Denn der Bußgeldbescheid des Landkreises Helmstedt vom 23. Februar 2016, durch den die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18.

Dezember 2015 geahndet worden war, wurde in dem auf die Wiedereinsetzung und den Einspruch des Klägers durchgeführten gerichtlichen Verfahren weder rechtskräftig aufgehoben, noch wäre selbst eine nachträgliche Tilgung der Eintragung des Bußgeldbescheides im Entziehungsverfahren zu berücksichtigen.34Das alles vermag aber nicht zu überzeugen.35Dabei kann hier dahinstehen, wie nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit den Fällen der Wiederaufnahme umzugehen ist. Denn die Wiederaufnahme unterscheidet sich von der Wiedereinsetzung erheblich, sodass es an der Grundlage für eine Übertragung von sie betreffenden Regelungen auf die Wiedereinsetzung fehlt. Sie weist im Vergleich Besonderheiten auf, derentwegen ihr nicht nur nach den Vorschriften über das Fahreignungsregister durch eine eigenständige Regelung (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 Var.

2 StVG) Rechnung getragen wird, sondern auch in dem regelungstechnisch verwandten (vgl. Wolf, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 28 StVG [Stand: 3.1.2020], Rn. 5) Bundeszentralregistergesetz (§ 16 BZRG). Diese Besonderheiten bestehen darin, dass sowohl eine Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens als auch eine Teilwiederaufnahme ‒ etwa nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs oder einer von mehreren Taten (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 370 Rn. 8) ‒ möglich sind und dass der ungewisse Ausgang des Verfahrens auch in einer Aufrechterhaltung des Urteils bestehen kann (vgl. § 373 Abs. 1 Alt. 1 StPO).

Deshalb hat sich der Gesetzgeber im Bundeszentralregistergesetz für eine differenzierte Regelung (§ 16 BZRG) der Rechtsfolgen der Wiederaufnahme entschieden, obwohl es im Hinblick darauf, dass in das Zentralregister ‒ wie grundsätzlich auch in das Fahreignungsregister (vgl. § 28 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 StVG) ‒ nur rechtskräftige Entscheidungen einzutragen sind (§ 3 Nr. 1, 4 BZRG), nicht ferngelegen hätte, schon nach der rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme (§ 370 Abs. 2 StPO) die nicht mehr rechtskräftige Entscheidung aus dem Zentralregister zu entfernen (vgl. Hase, BZRG, 2. Aufl. 2014, § 1Oberverwaltungsgericht Lüneburg, 12 LB 64/20, Entscheidung vom 10.08.2020 [IWW-Abruf 218015, Urteilsvolltext]

entralregister ‒ wie grundsätzlich auch in das Fahreignungsregister (vgl. § 28 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 StVG) ‒ nur rechtskräftige Entscheidungen einzutragen sind (§ 3 Nr. 1, 4 BZRG), nicht ferngelegen hätte, schon nach der rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme (§ 370 Abs. 2 StPO) die nicht mehr rechtskräftige Entscheidung aus dem Zentralregister zu entfernen (vgl. Hase, BZRG, 2. Aufl. 2014, § 16 Rnrn. 1, 6 und 7). Zwar sind sowohl die strafprozessualen (vgl. Schmidt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 370 Rnrn. 13 ff.; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 370 Rnrn. 32 f.) als auch die registerrechtlichen (vgl. Hase, BZRG, 2. Aufl. 2014, § 16 Rnrn. 6 f.) Auswirkungen der Wiederaufnahme in ihren Einzelheiten umstritten.

Aufgrund der genannten Besonderheiten der Wiederaufnahmefälle lag deren Regelungsbedürftigkeit aber auch für das Fahreignungsregister auf der Hand ‒ wobei allerdings mit § 29 Abs. 3 Nr. 1 Var. 2 StVG eine im Verhältnis zu § 16 BZRG weniger differenzierte Regelung getroffen wurde.36Fälle der Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist weisen nicht dieselben Besonderheiten wie Fälle der Wiederaufnahme auf. Insbesondere wird eine nur teilweise Wiedereinsetzung in die Rechtmittelfrist in aller Regel ausscheiden.37Dementsprechend sind nach dem Bundeszentralregistergesetz die Fälle der Wiedereinsetzung auch nicht analog § 16 BZRG zu behandeln, sondern als Fälle der Berichtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 BZRG einzuordnen. Der Gesetzgeber hat diese Fallgruppe durch § 20 Abs.

1 BZRG erfassen wollen, dies jedoch als so "selbstverständlich" angesehen, dass er es keiner Erwähnung im Gesetzestext für wert gehalten hat (vgl. Gesetzentwurf der BReg. vom 17.8.2001 für ein 4. BZRGÄndG, Begründung, BT-Drucks. 14/6814, S. 12, zu Nr. 6 [§ 20 BZRG-E]). Bereits § 8 der (inzwischen durch § 21 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes ‒ BZRGVwV ‒ vom 16. November 2008) aufgehobenen 1. BZRVwV vom 24. Mai 1985 (BAnz. Nr. 99 vom 31. Mai 1985 ‒ hier zitiert nach Rebmann/Uhlig; BZRG, München 1985, Anhang III. A.1), den der Gesetzgeber des 4.

BZRGÄndG lediglich für nicht umfassend genug erachtete, hatte nämlich Folgendes bestimmt: "Stellt ein Gericht oder eine Behörde fest, dass eine Mitteilung zum Bundeszentralregister nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bewirkt worden ist, so ist die Mitteilung nachzuholen oder der Registerbehörde unverzüglich eine Berichtigung oder Ergänzung mitzuteilen.

Dies gilt insbesondere, wenn nach Versäumung der Rechtsmittelfrist dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde."38Schon vor diesem Hintergrund und der regelungstechnischen Verwandtschaft zwischen den Vorschriften über das Bundeszentralregister einerseits und das Fahreignungsregister andererseits spricht viel dafür, Fälle der Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist auch im Kontext des Fahreignungsregisters nicht mit den Fällen der Wiederaufnahme zu paralOberverwaltungsgericht Lüneburg, 12 LB 64/20, Entscheidung vom 10.08.2020 [IWW-Abruf 218015, Urteilsvolltext]

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde."38Schon vor diesem Hintergrund und der regelungstechnischen Verwandtschaft zwischen den Vorschriften über das Bundeszentralregister einerseits und das Fahreignungsregister andererseits spricht viel dafür, Fälle der Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist auch im Kontext des Fahreignungsregisters nicht mit den Fällen der Wiederaufnahme zu parallelisieren, sondern sie als Berichtigungsfälle einzuordnen.39Außerdem nehmen die neure Rechtsprechung (OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, VerkMitt 2018, Nr. 11, hier zitiert nach juris, Rnrn. 14 f.; OVG Schl.-Hol., Beschl. v. 27.1.2017 - 4 MB 3/17 - ZfSch 2017, 238 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 9) und eine ihr zustimmende Literatur (Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Janke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 4 StVG Rn.

28; Dauer, in: Hentschel/König Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 StVG Rn. 79; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 31) zu Recht an, dass sich die Richtigkeit dieser Einordnung aus dem Wesen der Wiedereinsetzung ableiten lässt.40Da sich Punkte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben, sofern sie rechtskräftig geahndet wird, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Rechtskraft abwarten und retrospektiv den Punktestand ermitteln. Dieser Punktestand verändert sich rückwirkend, wenn dem Betroffenen gemäß § 52 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 44 und 45 StPO wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Der verspätete Rechtsbehelf wird dann als rechtzeitig angesehen und das Verfahren so fortgesetzt, als ob die Frist nicht versäumt worden wäre (vgl. OVG NRW, Beschl. v.

25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rn. 14; OVG Schl.-Hol., Beschl. v. 27.1.2017 - 4 MB 3/17 -, a. a. O., juris, Rn. 9; A. Bücherl, in: BeckOK OWiG [Stand: 1.4.2020], § 52 Rn. 1; Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018; § 52 Rn. 1; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 44 Rn. 25; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 46 Rn. 4). Die Wiedereinsetzung beseitigt damit insbesondere auch rückwirkend (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rn. 10) die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, a. a.

O.).41Dementsprechend muss der Betroffene, dem eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht, den Bußgeldbescheid nur so lange gegen sich gelten lassen, wie die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt ist.42In weiter Auslegung oder Analogie zu der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG, wonach die zuständige Behörde bei der Ergreifung von Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden ist, ist es zu dem gerechtfertigt, eine gleichartige Bindung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 -Oberverwaltungsgericht Lüneburg, 12 LB 64/20, Entscheidung vom 10.08.2020 [IWW-Abruf 218015, Urteilsvolltext]

ung in den vorigen Stand beseitigt ist.42In weiter Auslegung oder Analogie zu der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG, wonach die zuständige Behörde bei der Ergreifung von Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden ist, ist es zu dem gerechtfertigt, eine gleichartige Bindung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rn. 10) an solche unanfechtbaren Entscheidungen über eine Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist zu bejahen, durch welche die Rechtskraft bereits in das Fahreignungsregister eingetragener Strafurteile, Strafbefehle oder Bußgeldbescheide rückwirkend beseitigt ‒ und damit dieses Register unrichtig wird. Derartige Entscheidungen über die Gewährung von Wiedereinsetzung unterliegen folglich auch den Mitteilungspflichten nach § 28 Abs. 3 Nr.

14 StVG und (in analoger Anwendung) § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG.43Eine fehlende Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an das rückwirkende Entfallen der Rechtskraft ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nach der Sachlage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung bestimmt und eine nachfolgende Reduzierung des Punktestands im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ‒ etwa durch Tilgung im Fahreignungsregister bzw. Eintritt der Tilgungsreife ‒ die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht mehr beeinflusst (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rnrn. 12 und 14).

Denn da das Bußgeldverfahren infolge der gewährten Wiedereinsetzung rückwirkend in den Stand versetzt wird, in dem es sich im Fall eines rechtzeitigen Einspruchs des Betroffenen befände, fehlt es von vornherein an einem rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstoß, der mit einem ‒ hier achten ‒ Punkt zu bewerten wäre und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnte.44Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis ursprünglich rechtmäßig gewesen sei, woran sich durch ein späteres Entfallen und Wiedereintreten einer rechtskräftigen Ahndung nichts geändert habe.

Eine solche Betrachtungsweise würde nämlich dem Sinn und Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerade auch im Hinblick auf die besondere Verzahnung zwischen dem Bußgeldverfahren einerseits und der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems andererseits widersprechen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rn. 15). Der Betroffene darf nämlich nicht schlechter gestellt werden, als er stünde, wenn er die Einspruchsfrist nicht unverschuldet versäumt, sondern rechtzeitig seinen Einspruch erhoben hätte. Auch der Umstand, dass allein die rechtskräftige Ahndung der mit Punkten bewerteten Verkehrsverstöße und das Erreichen von acht Punkten ausreicht, um dem Betroffenen nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

3 StVG die Fahrerlaubnis zu entzieOberverwaltungsgericht Lüneburg, 12 LB 64/20, Entscheidung vom 10.08.2020 [IWW-Abruf 218015, Urteilsvolltext]

h nicht schlechter gestellt werden, als er stünde, wenn er die Einspruchsfrist nicht unverschuldet versäumt, sondern rechtzeitig seinen Einspruch erhoben hätte. Auch der Umstand, dass allein die rechtskräftige Ahndung der mit Punkten bewerteten Verkehrsverstöße und das Erreichen von acht Punkten ausreicht, um dem Betroffenen nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, spricht dafür, die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung an das Schicksal des den Verkehrsverstoß ahndenden Bußgeldbescheids zu knüpfen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch grundlegend von derjenigen, über die der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 26. Januar 2009 - 12 ME 316/08 - (NJW 2009, 1160 f.; hier zitiert nach juris, Rn.

8) zu befinden hatte.45Nicht nur vor diesem Hintergrund ist indessen unerheblich, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers vom 18. Dezember 2015 später wiederum rechtskräftig geahndet wurde. Vielmehr ergibt sich diese Unerheblichkeit schon daraus, dass der Eintritt einer bislang fehlenden Rechtskraft ‒ im Gegensatz zu der Wiedereinsetzung ‒ nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirkt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rn. 14).46Es ist nicht zu Lasten der Beklagten praxisfern, das rückwirkende Entfallen der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.7.2017 - 16 B 432/17 -, a. a. O., juris, Rn. 22; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 31).

Selbst wenn der betroffene Fahrerlaubnisinhaber erst anlässlich der Konfrontation mit der drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, kann sich die Behörde nämlich in der Regel rechtzeitig auf eine dadurch eventuell eintretende Änderung der Sach- und Rechtslage einstellen. Der Betroffene wird sie von seinem Wiedereinsetzungsgesuch zumeist schon im Zuge der Anhörung zu der beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis unterrichten. Geschieht dies indessen nicht, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht verpflichtet, ins Blaue hinein zu ermitteln, ob Wiedereinsetzung von dem Betroffenen beantragt oder ihm bereits gewährt wurde. Außerdem können in Anwendung des § 155 Abs.

4 VwGO oder des Rechtsgedankens des § 156 VwGO die Kosten eines Prozesses über die Anfechtung der Fahrerlaubnisentziehung dem Fahrerlaubnisinhaber auferlegt werden, wenn er die Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgerichtlich über sein Wiedereinsetzungsgesuch und dessen Begründung unterrichtet hatte und die Behörde auf die tatsächliche Gewährung von Wiedereinsetzung umgehend mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides reagiert. Letzteres hat die Beklagte indessen im vorliegenden Falle nicht getan.47Erfolglos kritisiert sie schließlich, die Verfügung vom 13. April 2018 (Bl. 58 GA), durch die dem Kläger Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt wurde, sei materiell rechtswidrig gewesOberverwaltungsgericht Lüneburg, 12 LB 64/20, Entscheidung vom 10.08.2020 [IWW-Abruf 218015, Urteilsvolltext]

e und die Behörde auf die tatsächliche Gewährung von Wiedereinsetzung umgehend mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides reagiert. Letzteres hat die Beklagte indessen im vorliegenden Falle nicht getan.47Erfolglos kritisiert sie schließlich, die Verfügung vom 13. April 2018 (Bl. 58 GA), durch die dem Kläger Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt wurde, sei materiell rechtswidrig gewesen. Denn die Entscheidung der nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 zuständigen Verfolgungsbehörde über die Wiedereinsetzung ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 2 StPO unanfechtbar, unwiderruflich und kann auch im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit nicht zurückgenommen werden (vgl. Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 35, m w. N.).

Ihre Bindungswirkung erstreckt sich nicht nur auf das gerichtliche Bußgeldverfahren, sondern ‒ wie ausgeführt ‒ auch auf ein Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und einen diesem nachfolgenden Verwaltungsrechtsstreit.48Nach alledem war die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers rechtswidrig. Denn zum Zeitpunkt des Ergehens der Entziehungsverfügung durfte die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers vom 18. Dezember 2015 in den nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG zu bestimmenden Punktestand nicht einbezogen werden, weil sie infolge der rückwirkenden Gewährung von Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist durch die Verfügung vom 13. April 2018 nicht rechtskräftig geahndet war.49Der Senat lässt offen, ob eine Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung zudem aus § 4 Abs.

6 Satz 1 StVG und dem Umstand folgt, dass nicht nur der angefochtenen Entziehungsverfügung, sondern bereits der Verwarnung vom 21. April 2016 die Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18. Dezember 2015 durch den Bußgeldbescheid des Landkreises Helmstedt vom 23. Februar 2016 zu Grunde lag.50Die Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung ergibt sich aus § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Denn die Beklagte hat mit dem Erlass der Entziehungsverfügung eine aus verwaltungskostenrechtlicher Sicht unrichtige Sachbehandlung vorgenommen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2017 - 12 PA 199/16 -, DAR 2017, 339 ff. hier zitiert nach juris, Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.2016 - 10 S 2406/14, juris, Rnrn.

24 und 26).51Der Kläger ist in seinen Rechten verletzt, da seine Handlungsfreiheit durch die an ihn gerichtete rechtswidrige Entziehungsverfügung und Kostenfestsetzung beschränkt wird.52Die Kostenentscheidung beruht auf den § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO.53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.54Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, insbesondere ist eine Grundsatzrevision nicht zuzulassen. Denn die rechtliche Wirkung einer Gewährung von Wiedereinsetzung in Fristen für Einsprüche gegen BußgeldbescheOberverwaltungsgericht Lüneburg, 12 LB 64/20, Entscheidung vom 10.08.2020 [IWW-Abruf 218015, Urteilsvolltext]

den § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO.53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.54Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, insbesondere ist eine Grundsatzrevision nicht zuzulassen. Denn die rechtliche Wirkung einer Gewährung von Wiedereinsetzung in Fristen für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide auf im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems bereits ergriffene Maßnahmen ist aus der überkommenen Dogmatik abzuleiten und wird inzwischen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und aktuellen Literatur übereinstimmend beurteilt. Einer höchstrichterlichen Klärung bedarf es nicht.

RechtsgebieteBZRG, OWiG, StVGVorschriften§ 20 Abs. 1 S. 2 BZRG, § 52 Abs. 1 OWiG, § 28 Abs. 3 Nr. 14 StVG, § 29 Abs. 3 Nr. 1 StVG, § 4 Abs. 2 S. 3 StVG

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