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Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Anfechtungsprozess gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens unterscheidet sich erheblich von der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist, sodass eine Übertragung der Regelungen zur Wiederaufnahme auf die Wiedereinsetzung nicht möglich ist. Es fehlt an einer ausdrücklichen oder im Wege der Analogie übertragbaren Spezialregelung dafür, welche Auswirkungen die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für ein Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid auf bereits ergriffene Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |