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Der Leasinggeber ist verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers, insbesondere für einen merkantilen Minderwert, dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet. Eine Forderung auf Ausgleich des Restwerts ist insoweit unbegründet, als der Leasinggeber eine Zahlung der Versicherung für den merkantilen Minderwert erhalten hat, die seine Ausgleichforderung entsprechend mindert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |