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Die Vorschrift des § 323 Abs. 1 BGB, wonach ein Rücktritt voraussetzt, dass die dem Schuldner gesetzte Frist zur Nacherfüllung "erfolglos" geblieben sei, ist im Hinblick auf die Wertung des § 440 Satz 2 BGB dahin auszulegen, dass bei einer Pflichtverletzung in der Form der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache die auf eine Fristsetzung hin unternommene Nachbesserung in der Regel erst dann als "erfolglos" zu werten ist, wenn der Mangel auch nach zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht beseitigt worden ist. "Erfolglos" im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB ist für kaufrechtliche Mängel im gleichen Sinne wie "fehlgeschlagen" im Sinne des § 440 Satz 2 BGB zu verstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |