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Normale Verschleißerscheinungen, wie etwa eine altersbedingt übliche Korrosion am Auspuff, begründen bei Gebrauchtfahrzeugen grundsätzlich nicht ohne Weiteres einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch für die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF (§ 477 BGB), da der üblicherweise fortschreitende Verschleiß eines Auspuffs durch normale Korrosion nicht haftungsbegründend ist und daher nicht als dem Verkäufer zuzurechnender Mangel angesehen werden kann. Eine Vereinbarung "TÜV/AU neu" ist dahin zu würdigen, dass eine Plakette erteilt wurde und sich das Fahrzeug in einem die Erteilung rechtfertigenden verkehrssicheren Zustand befand, nicht jedoch, dass es frei von nicht sicherheitsrelevanten Korrosionserscheinungen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |