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Eine Fahrerlaubnisentziehung ist rechtswidrig, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt, die dem Betroffenen gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr zum Zwecke der Beurteilung seiner Fahreignung vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden durften. Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt das in § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG geregelte Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewertungssystems. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |