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1. Liegt in einer Rechtsfrage betreffend das Ordnungswidrigkeitenverfahren, die von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor, ist ein Oberlandesgericht verfassungsrechtlich verpflichtet, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen, um dem Senat die Befassung mit der Frage einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG zu ermöglichen. 2. Verneint das Oberlandesgericht seine Pflicht zur Divergenzvorlage ohne hinreichende Prüfung, verletzt dies die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV sowie das Recht des Betroffenen auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |