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Ein Führerschein, der nach Ablauf der im Inland rechtskräftig festgesetzten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat unter Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses erteilt worden ist, muss anerkannt werden (§ 28 Abs. 1 FeV). Dies gilt auch, wenn ein Mitgliedsstaat die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis nach seinen nationalen Vorschriften von strengeren Vorgaben abhängig macht. Der Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis in eine andere EU-Fahrerlaubnis stellt eine eigenständige Neuerteilung dar, nicht lediglich eine Ersatzausstellung, und die Tschechische Republik ist kein Drittstaat im Sinne des § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |