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Die Kammer weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten – nach dem vorläufigen Beratungsergebnis – derzeit Aussicht auf Erfolg hat. Dies betrifft die Frage, ob der Geschädigte, der die offene Reparaturrechnung nicht beglichen hat, die Erforderlichkeit des Wiederherstellungsaufwands darlegen und beweisen muss, um die Reparaturkosten vom Schädiger erstattet zu verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |