|
Der Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten erhöht den Wert des Beschwerdegegenstands, soweit er den Teil der Hauptforderung betrifft, der vor Klageerhebung reguliert wurde und somit nicht Prozessgegenstand ist. Der Wert dieses Anteils ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der von den gesamten vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten diejenigen fiktiven Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Anspruch nur in der Höhe geltend gemacht worden wäre, wie er Gegenstand der Klage geworden ist. Diese Wertermittlung gilt auch bei teilweisem Erlöschen der Hauptforderung vor Klageerhebung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |