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Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über die Fahreignung nach § 13 Nr. 1 FeV kommt auch dann in Betracht, wenn die festgestellte Alkoholauffälligkeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Das einmalige Erreichen oder Überschreiten der 1,6-Promillegrenze, auch ohne aktive Verkehrsteilnahme, ist als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol anzusehen. Eine hohe Alkoholtoleranz, die sich aus einem hohen Promillewert bei gleichzeitig geringen Ausfallerscheinungen ergibt, kann auf einen über längere Zeit entwickelten Alkoholmissbrauch hindeuten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |