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Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, einen Verkehrsverstoß bestreitet, muss er substantiierte Angaben machen. Auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist kann sich der Halter bei Verkehrsverstößen mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang nicht berufen. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann auch angeordnet werden, wenn der Halter an der Feststellung mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind und die Feststellung des Fahrers unmöglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |