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Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss auf den konkreten Fall abgestellt und darf nicht lediglich formelhaft sein. Bei einem Vorgehen gegen einen Fahrerlaubnisinhaber wegen mangelnder Eignung decken sich die Gründe für den Erlass der Entziehungsverfügung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung, um den von ungeeigneten Fahrern ausgehenden Gefahren umgehend zu begegnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |