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Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gilt gemäß §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich ungeschmälert. Eine Inaugenscheinnahme eines Geschwindigkeitsmessgeräts auf einem Parkplatz vor dem Gerichtsgebäude als Bestandteil der Hauptverhandlung muss daher öffentlich sein. Die Nichtwahrung der Öffentlichkeit bei einem solchen Augenschein stellt einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund dar, der zur Aufhebung des Urteils führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |