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Das Amtsgericht hat die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes zu Unrecht abgelehnt, indem es einen offensichtlich unzutreffenden Wertungsmaßstab zugrunde legte und die Bedeutung der Vorahndungen nach § 23 Abs. 1a StVO (n.F.) verkannte. Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO (n.F.) sind wegen ihrer gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung und Steigerung des Gefährdungspotentials wertungsmäßig anderen schwerwiegenden Verkehrsverstößen gleichzustellen. Sie können einen beharrlichen Pflichtenverstoß begründen, auch wenn die Anlasstat eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |