OLG Jena v. 23.05.2006:
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO kann die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Abs. 1 StVG wegen beharrlicher Pflichtverletzung rechtfertigen.
OLG Bamberg v. 23.11.2012:
Zwar kann auch eine wiederholte verbotswidrige Benutzungen eines Mobil- oder Autotelefons im Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtenverletzung rechtfertigen, jedoch darf auch hierbei das Zeitmoment nicht aus den Augen verloren werden (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg NJW 2007, 3655 f. = NZV 2008, 48 f. = zfs 2007, 707 f. = VRR 2008, 36 f.).
OLG Hamm v. 24.10.2013:
Die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist geeignet, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.
OLG Düsseldorf v. 11.04.2014:
Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons ist im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen. Zwar kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Verhängung eines - durch die Bußgeldkatalogverordnung nicht indizierten - Fahrverbotes regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als Sanktion nicht mehr ausreichend erscheint, wovon bei eher geringfügigen Verstößen nicht ohne weiteres auszugehen ist, jedoch kann die Überzeugung des Tatrichters dazu führen, ein Fahrverbot für angemessen zu halten. Die abweichende Rechtsprechung des damaligen Einzelrichters, dass auch die wiederholte unbefugte Benutzung eines Mobiltelefons die Verhängung eines Fahrverbotes nicht rechtfertige (Beschl. v. 14. Dezember 2006, Az. IV-2 Ss (OWi) 184/06 - (OWi) 83/06 II), hält der Senat nicht aufrecht.