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Nach dem seit dem 19.10.2017 geltenden Wortlaut des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n. F., wonach Lastkraftwagen an Sonntagen und Feiertagen nicht geführt werden dürfen, ist ein Disponent eines Transportunternehmens nicht mehr als Normadressat dieser Vorschrift anzusehen. Ein Fahrzeugführer ist nur derjenige, der sich selbst der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, was auf einen Disponenten nicht zutrifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |