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Wird nach fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten ein Ersatzfahrzeug angeschafft, ist die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer ersatzfähig. Eine Vermischung fiktiver und konkreter Schadensabrechnung liegt nicht vor, wenn der Geschädigte den Weg der Neuanschaffung als Form der Schadensbeseitigung wählt und die Mehrwertsteuer hieraus geltend macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |