Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Nordenham v. 22.11.2022: Zum Nutzungsausfallschaden: Nutzungswille trotz späterer Anmietung eines Ersatzfahrzeugs und Krankschreibung des Geschädigten




Das Amtsgericht Nordenham (Urteil vom 22.11.2022 - 3 C 186/22) hat entschieden:

   Auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall setzt voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit). Die tatsächliche Vermutung des Nutzungswillens wird weder durch eine spätere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs noch durch eine Krankschreibung des Geschädigten widerlegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Nutzungsausfall und Nutzungswille

Gründe:


Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 2.000,00 €. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs der Marke VW, Typ Touran mit dem amtlichen Kenn­ Zeichen ^^^^^^|. Das Fahrzeug wurde am 05.04.2022 bei einem Verkehrsunfall durch ein anderes Fahrzeug beschädigt, das bei der haftpflichtversichert ist. Die Beklagte ist deren Schadensregulierungsvertreterin. Das Kläger­ fahrzeug war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit. Die einhundertprozentige Haftung der Be­ klagten ist dem Grunde nach unstreitig. Nach dem Verkehrsunfall war der Beklagte zunächst krank geschrieben.

Am 08.04.2022 beauftragte der Kläger das KFZ-Sachverständigenbüro ^^^^^^^^^^^^it der Erstellung eines Schadensgutachtens. Das Gutachten lag dem Kläger am 12.04.2022 vor.

Aus dem Gutachten ergibt sich, dass eine Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs regelmäßig einen Zeitraum in Höhe von 21 Tagen in Anspruch nimmt (Anlage K1, Bl. 8 ff. d. A.).

Am 14.04.2022 bestellte der Kläger ein Ersatzfahrzeug bei der Firma Das Ersatzfahrzeug war ab dem 05.05.2022 abholbereit. Die Abholung hat die Firma ^^^^v on der vorigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig gemacht. Für den Zeitraum vom 19.04. bis zu 18.05.2022 mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug bei der Firma^^^^^^^l Mit Schreiben vom 12.05.2022 forderte die Firma ^^^^^den Beklagten zur schnellstmögli­ chen Abholung und Bezahlung des Ersatzfahrzeugs auf. Am 13.05.2022 teilte der Kläger der Beklagten durch seine Prozessbevollmächtigten mit, er sei dringend auf die Regulierung ange­ wiesen. Sobald der Schaden reguliert sei, könne der Mietwagen abgegeben werden (E-Mail vom 13.05.2022, Bl. 66 d. A.). Für die Nutzung des Mietwagens wurde dem Kläger am 18.05.2022 ein Betrag in Höhe von 3.248,08 € in Rechnung gestellt. Den vorgenannten Betrag hat die Beklagte gezahlt. Das vom Kläger erworbene Ersatzfahrzeug wurde ebenfalls am 18.05.2022 zugelassen. Im Wege der Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Nutzungsaus­ fallschadens für den Zeitraum vom 05.04.2022 bis zum 18.04.202Amtsgericht Nordenham, 3 C 186/22, Entscheidung vom 22.11.2022 [IWW-Abruf 232733, Urteilsvolltext]

022, Bl. 66 d. A.). Für die Nutzung des Mietwagens wurde dem Kläger am 18.05.2022 ein Betrag in Höhe von 3.248,08 € in Rechnung gestellt. Den vorgenannten Betrag hat die Beklagte gezahlt. Das vom Kläger erworbene Ersatzfahrzeug wurde ebenfalls am 18.05.2022 zugelassen. Im Wege der Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Nutzungsaus­ fallschadens für den Zeitraum vom 05.04.2022 bis zum 18.04.2022.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, ihm den eingetretenen Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 05.04.2022 bis zum 18.04.2022 zu entschädigen. Mit Schreiben vom 17.06.2022 und vom 01.07.2022 lehnte die Beklagte eine diesbezügliche Regulierung ab.

Der Kläger behauptet, er bzw. seine Familie habe das Fahrzeug im Zeitraum vom 05.04.2022 bis zum 18.04.2022 nutzen wollen. Er habe mit seiner Ehefrau vier Kinder im Alter von zwei, acht, 13 und 18 Jahren. Er selbst sei zwar krank geschrieben gewesen, jedoch sei die Familie auf das Fahrzeug angewiesen gewesen, denn diese verfüge über kein Zweitfahrzeug. In der Zeit, in der kein Mietfahrzeug angemietet worden sei, habe seine Ehefrau ihre Arbeitsstelle mit dem Fahrrad erreicht.

Der Kläger meint, er habe seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Hierzu behauptet er, er sei finanziell nicht in der Lage gewesen das Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren. Erst nachdem die Beklagte reguliert habe, hätte der das Fahrzeug bezahlen können. Er habe alles getan, um den Nutzungsausfallschaden in Grenzen zu halten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 826,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent­ punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt die Klag abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger das Fahrzeug im streitgegenständli­ chen Zeitraum nutzen wollte. Ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet sie die vom Kläger vorgetra­ genen familiären Verhältnisse sowie den Umstand, dass der Kläger das Ersatzfahrzeug nicht habe selbst finanzieren können. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe gegen seine Schadens­ minderungspflicht verstoßen, indem er 43 Tage für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs be­ nötigte.

Die Beklagte erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Miet­ wagenkosten. In diesem Zusammenhang erklärt sie erstrangig die Aufrechnung mit der für den 17./18.05.2022 entrichtete Miete in Höhe von 112,00 € und sodann absteigend für die vorange­ gangenen Tage bis zum 07.05.2022 in Höhe von jeweils 112,00 €.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in Höhe von 826,00 € gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17 i. V.m. § 115 VVG, § 8 Abs. 2 S. 2 PflVG eintrittspflichtige Beklagte zu.

1. Auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt ei­ nen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dAmtsgericht Nordenham, 3 C 186/22, Entscheidung vom 22.11.2022 [IWW-Abruf 232733, Urteilsvolltext]

. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in Höhe von 826,00 € gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17 i. V.m. § 115 VVG, § 8 Abs. 2 S. 2 PflVG eintrittspflichtige Beklagte zu.

1. Auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt ei­ nen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kraftfahrzeug in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich viel­ mehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglich­ keit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaf­ fungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemes­ senen Überlegungszeit.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger grundsätzlich Anspruch auf Nut­ zungsentschädigung für die Zeit zwischen dem 05.04.2022 (Unfalltag) und dem 18.04.2022 (Tag der Abholung des Mietwagens), also für 14 Tage, zu. Denn er konnte - was zwischen den Parteien unstreitig ist - in diesem Zeitraum das verunfallte Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen.

Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 14. Februar 2014 - 13 S 189/13 -, Rn. 11 - 13, juris).

a) Es ist davon auszugehen, dass der Kläger oder zumindest dessen Ehefrau das beschädigte Fahrzeug in der Zeit zwischen dem Unfall und der Beschaffung eines Ersatzwagens genutzt hätten, wenn es nicht durch den Unfall beschädigt worden wäre. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Geschädigte das zeitlich unbegrenzt zum Straßenverkehr zugelas­ senes Kraftfahrzeug über den Unfalltag hinaus ständig nutzen will (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.10.2009 - I- 1 U 192/08; LG Leipzig Schlussurteil v. 9.1.2009 - 7 O 1019/08, BeckRS 2009, 88469, beck-online). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger erst am 18.04.2022 und damit 14 Tage nach dem Unfall ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen hat. In einem solchen Fall der späteren Anmietung eines Ersatzfahrzeugs kann nicht auf das Fehlen eines Nutzungswil­ lens des Geschädigten geschlossen werden.

b) Diese für das Fortbestehen des Nutzungswillens streitende Vermutung ist vorliegend nicht widerlegt.

Der Umstand, dass der Kläger im Zeitraum vom 05.04.2022 bis zum 18.04.2022 krank geschrie­ ben war, lässt den hypothetischen Nutzungswillen nicht entfallen, da die oben aufgezeigte Ver­ mutung aAmtsgericht Nordenham, 3 C 186/22, Entscheidung vom 22.11.2022 [IWW-Abruf 232733, Urteilsvolltext]

rsatzfahrzeugs kann nicht auf das Fehlen eines Nutzungswil­ lens des Geschädigten geschlossen werden.

b) Diese für das Fortbestehen des Nutzungswillens streitende Vermutung ist vorliegend nicht widerlegt.

Der Umstand, dass der Kläger im Zeitraum vom 05.04.2022 bis zum 18.04.2022 krank geschrie­ ben war, lässt den hypothetischen Nutzungswillen nicht entfallen, da die oben aufgezeigte Ver­ mutung auch dafür streitet, dass das Fahrzeug durch (volljährige) Familienmitglieder genutzt wird bzw. bei diesen ein Nutzungswille besteht. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke VW, Typ Touran ein für Familien konzipiertes Fahrzeug ist, das vom Kläger erworbene Ersatzfahrzeug ebenfalls ein familientauglicher 9-Sitzer ist und die Bestellung durch ihn und seine Ehefrau aufgegeben wurde. Es ist insoweit nach dem lebensnahen Vortrag des Klägers und der oben aufgezeigten Vermutung davon auszuge­ hen, dass der Nutzungswille in Person seiner Ehefrau bestand. Dies hat der Kläger gegenüber der Beklagten auch bereits außergerichtlich kommuniziert (E-Mail vom 13.05.2022).

3. Der Kläger hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen.

a) Der Geschädigte ist mit Blick auf die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrü­ cken. Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen. Die Darlegungs- und Be­ weislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger. Ob ein Geschädigter die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

b) Die Dauer der erforderlichen Nutzungsentziehung setzt sich bei einem nicht fahrfähigen Fahr­ zeug grundsätzlich zusammen aus der Zeit ab dem Unfall, der Begutachtungsdauer, ggf. einer Überlegungsfrist und der Zeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Dabei kann der Geschä­ digte dem Schädiger zwar grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass ein vergleichbares Fahr­ zeug auf dem Markt tatsächlich nicht zur Verfügung stand oder sich bei dessen Auslieferung Verzögerungen ergeben haben. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit ist dagegen der eigentli­ chen Schadensbeseitigung und damit auch dem Gegenstand der gutachterlichen Schätzung vorgelagert. Er kann vernünftigerweise erst bestellen und kaufen, wenn er die Mittel dazu hat.

Kann der Geschädigte also glaubhaft machen, dass er die Schadensregulierung aus finanziel­ len Gründen nicht betreiben konnte und aus diesem Grund auch in dieser Zeit auf ein Fahrzeug verzichten musste, so steht ihm auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Nutzungsausfalls­ entschädigung zu (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28. 5. 2019 -Amtsgericht Nordenham, 3 C 186/22, Entscheidung vom 22.11.2022 [IWW-Abruf 232733, Urteilsvolltext]

tigerweise erst bestellen und kaufen, wenn er die Mittel dazu hat.

Kann der Geschädigte also glaubhaft machen, dass er die Schadensregulierung aus finanziel­ len Gründen nicht betreiben konnte und aus diesem Grund auch in dieser Zeit auf ein Fahrzeug verzichten musste, so steht ihm auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Nutzungsausfalls­ entschädigung zu (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28. 5. 2019 - 1 U 115/18, r+s 2019, 730, beck­ online). Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, im Interesse der Beklagten die Scha­ densbeseitigung bzw. Ersatzbeschaffung durch eigene Mittel vorzufinanzieren. Denn grund­ sätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. BGH VersR 88, 1178). Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht ver­ pflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen.

Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nach­ teile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (LG Saarbrücken, NJW 2014, 2292, beck-online). Eine Verpflichtung des Geschädigten zur Vorfinanzierung besteht nur ganz ausnahmsweise, nämlich allenfalls dann, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwie­ rigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Ver­ hältnisse hinaus belastet wird, wobei die primäre Darlegungslast für eine solche Möglichkeit bei dem Schädiger liegt (LG Leipzig Schlussurteil v. 9.1.2009 - 7 O 1019/08, BeckRS 2009, 88469, beck-online).

Die Beklagte hat diese ihr obliegende Darlegungslast bereits nicht erfüllt, denn der Kläger hat durch Vorlage der E-Mail ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.05.2022 sub­ stantiiert dargelegt, dass er die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass das Ersatzfahrzeug be­ reits seit dem 05.05.2022 zur Abholung bereit stand, er jedoch auf die Regulierung der Beklag­ ten angewiesen war, um das Fahrzeug zu erwerben. So heißt es dort wörtlich: "Meine Man­ dantschaft ist dringend auf Ihre Regulierung angewiesen. Das Ersatzfahrzeug steht seit dem 05.05.2022 bereit." Zudem ergibt sich aus dem Anschreiben des Autohauses ^^^^^vom 12.05.2022, dass das Fahrzeug bereits am 05.05.2022 tatsächlich zur Abholung bereit stand.

Dass der Kläger ohne Weiteres in der Lage war, ohne die Regulierung das Fahrzeug zu erwer­ ben hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Für die Richtigkeit seines Vortrags des Klä­ gers spricht dabei schließlich auch, dass er unmittelbar nach Vornahme der Regulierung der Beklagten vom 16.05.2022 am 18.05.2022 das Ersatzfahrzeug bezahlt und zugelassen hat.

c) Eine Kürzung der Nutzungsausfallentschädigung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Wiederbeschaffung über einen längeren Zeitraum, als vom Schadensgutachter hinzogen. Eine Verzögerung der im Zuge der Wiederbeschaffung geht grundsAmtsgericht Nordenham, 3 C 186/22, Entscheidung vom 22.11.2022 [IWW-Abruf 232733, Urteilsvolltext]

ass er unmittelbar nach Vornahme der Regulierung der Beklagten vom 16.05.2022 am 18.05.2022 das Ersatzfahrzeug bezahlt und zugelassen hat.

c) Eine Kürzung der Nutzungsausfallentschädigung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Wiederbeschaffung über einen längeren Zeitraum, als vom Schadensgutachter hinzogen. Eine Verzögerung der im Zuge der Wiederbeschaffung geht grundsätzlich zu­ lasten des Schädigers. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem Geschädigten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit vorzuwerfen ist. Ein solcher Verstoß ist vorlie­ gend jedoch nicht zu erblicken. Die von ihm in Anspruch genommene Bedenk- und Prüfzeit von zwei Tagen zwischen dem Unfall und der Beauftragung des Privatsachverständigen ist noch angemessen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 13. Februar 2012 - 12 U 1265/10 -, Rn. 11, juris).

Die Bestellung des Ersatzwagens erfolgte sodann zwei Tage nach Eingang des Sachverstän­ digengutachtens (Eingang am 12.04.2022 und Bestellung am 14.04.2022). Dem anschließen­ den Zeitraum liegt - wie oben aufgezeigt - kein verzögerndes Verhalten des Klägers zugrunde.

4. Die angemessene Höhe der täglichen Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 59,00 € ist zwischen den Parteien unstreitig.

5. Der Anspruch ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung gem. § 389 BGB unterge­ gangen, denn es fehlt bereits mangels Gegenforderung an einer Aufrechnungslage. Der Be­ klagten steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 07.05.2022 bis zum 18.05.2022 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, denn die von der Beklagten getätigten Zahlungen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Auch für die Zeit vom 07.05.2022 bis zum 18.05.2022 hatte der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten aus §§ 7, 17 i. V.m. § 115 VVG, § 8 Abs. 2 S. 2 PflVG in vollständiger Höhe, da ihm ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht - wie oben aufgezeigt - nicht vorzuwerfen ist.

II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Voll­ streckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48, 45 Abs. 3 GKG, 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Not­ frist von einem Monat bei dem Landgericht Oldenburg, Elisabethstraße 7, 26135 Oldenburg.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift einge­ legt. Die Berufung kann nur durch einen RechtsanwAmtsgericht Nordenham, 3 C 186/22, Entscheidung vom 22.11.2022 [IWW-Abruf 232733, Urteilsvolltext]

m abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift einge­ legt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Richter Beglaubigt Nordenham, 23.11.2022 , Justizangestellte als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

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