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Auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall setzt voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit). Die tatsächliche Vermutung des Nutzungswillens wird weder durch eine spätere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs noch durch eine Krankschreibung des Geschädigten widerlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |