|
Eine Abtretung an Erfüllungs statt ist wirksam, auch wenn die abgetretene Forderung teilweise erfüllt und erloschen ist, da die Abtretung insoweit lediglich ins Leere geht. Ein Abrechnungsschreiben des Versicherers kann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen, wenn die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit anerkannt, aber ein nicht nachvollziehbarer Abschlag vorgenommen wird. Der Schädiger trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko, sodass dem Geschädigten Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne sein Verschulden durch unsachgemäße Maßnahmen eines KfZ-Sachverständigen entstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |