Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Ulm v. 18.03.2022: Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten: Abtretung, deklaratorisches Schuldananerkenntnis und Werkstatt-/Prognoserisiko




Das Amtsgericht Ulm (Urteil vom 18.03.2022 - 5 C 402/21) hat entschieden:

   Eine Abtretung an Erfüllungs statt ist wirksam, auch wenn die abgetretene Forderung teilweise erfüllt und erloschen ist, da die Abtretung insoweit lediglich ins Leere geht. Ein Abrechnungsschreiben des Versicherers kann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen, wenn die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit anerkannt, aber ein nicht nachvollziehbarer Abschlag vorgenommen wird. Der Schädiger trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko, sodass dem Geschädigten Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne sein Verschulden durch unsachgemäße Maßnahmen eines KfZ-Sachverständigen entstehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro


Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von 67,18 € gern. §§ 7 StVG, 823, 398 BGB, 115 WG. 1.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die zuletzt vorgelegte Abtretung an Erfüllungs statt vom 28.10.2021, mit der der Eigentü­ mer des geschädigten Fahrzeugs seinen SchadensersaAmtsgericht Ulm I, 5 C 402/21, Entscheidung vom 18.03.2022 [IWW-Abruf 228406, Urteilsvolltext]

hlungsbetrages durch die Beklagten bereits erfüllt sei und in Höhe von 847 € nicht mehr bestehe.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von 67,18 € gern. §§ 7 StVG, 823, 398 BGB, 115 WG. 1.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die zuletzt vorgelegte Abtretung an Erfüllungs statt vom 28.10.2021, mit der der Eigentü­ mer des geschädigten Fahrzeugs seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten hat (Anlage K21) ist wirksam. Sie ist hinsichtlich Höhe und Gegenstand der abgetretenen Forderung ausrei­ chend bestimmt. Die abgetretene Schadensersatzforderung wird dem Grunde und der Hö­ he nach ausreichend klar bezeichnet. Die Wirksamkeit der Abtretung entfällt auch nicht deshalb, weil der abgetretene "Bruttoendbetrag" teilweise erfüllt und daher teilweise erlo­ schen ist. Soweit die abgetretene Forderung tatsächlich nicht besteht, geht die Abtretung lediglich ins Leere, das heißt, die zustande gekommene Abtretungseinigung bleibt insoweit ohne rechtliche Wirkung (Lieder in BeckOK, Stand 01.11.20212, BGB, § 398 Rn. 107). Die Wirksamkeit des Abtretungsvertrags wird dadurch jedoch nicht tangiert. Die Erfüllung kann vom Kläger gegen die abgetretene Forderung als rechtsvernichtende Einwendung geltend gemacht werden. 2.

Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Erstattung von 67,18 € nebst Prozesszinsen.

a) Soweit die Beklagte bestreitet, dass die abgerechneten Kosten überhaupt angefallen seien, kann sie mit diesem Einwand nicht mehr gehört werden, da sie die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Telefon-, Porto- und Handlingkosten im Rahmen ihres Abrech­ nungsschreibens nebst entsprechender Zahlung anerkannt hat (vgl. AG Coburg, Urteil vom 28.03.2017, Az. 14 C 101/17). Im Abrechnungsschreiben vom 17.09.2018 hat die Beklagte nicht dargelegt, welche Kürzungen sie vorgenommen hat. Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, dass das Honorar nach Ansicht der Beklagten den erforderlichen Aufwand der Schadensbeseitigung übersteige und sie sich bei der Abrechnung an ihr Tableau halte.

5 C 402/21 Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage da­ hin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber de­ ckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratori­ sches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten. Das Abrechnungsschreiben stellt nach der gebotenen Auslegung gern. §§ 133, 157 BGB eine Regulierungszusage der Be­ klagten und damit ein entsprechendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Schließ­ lich hat die Beklagte die bei ihr eingereichte Rechnung erklärtermaßen geprüft und danach pauschal akzeptiert und allein in der Höhe einen nicht weiter nachvollziehbaren Abschlag gemacht. Die Beklagte hat dabei nicht in Zweifel gezogen, dass die Kosten nicht angefal­ Amtsgericht Ulm I, 5 C 402/21, Entscheidung vom 18.03.2022 [IWW-Abruf 228406, Urteilsvolltext]

3, 157 BGB eine Regulierungszusage der Be­ klagten und damit ein entsprechendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Schließ­ lich hat die Beklagte die bei ihr eingereichte Rechnung erklärtermaßen geprüft und danach pauschal akzeptiert und allein in der Höhe einen nicht weiter nachvollziehbaren Abschlag gemacht. Die Beklagte hat dabei nicht in Zweifel gezogen, dass die Kosten nicht angefal­ len wären und sodann Zahlung erbracht. Der Geschädigte konnte die Regulierungszusage daher dahingehend verstehen, dass die Beklagte mit dem Ziel, das durch den Unfall be­ gründete gesetzliche Schuldverhältnis jedenfalls teilweise dem Streit oder der Ungewiss­ heit der Parteien zu entziehen, diese also feststellen wollte (AG Coburg, Urteil vom 28.03.2017, Az. 14 C 101/17, juris Rn. 5ff.).

b) Soweit die Beklagte bestreitet, dass die angefallenen Kosten objektiv notwendig gewe­ sen sind (nicht relevante Schadensbilder, zu hohe Blattzahl des Gutachtens, zu weite An­ fahrt des Sachverständigen, Nutzung einer Hebebühne), ist auf das von der Beklagten zu tragende Werkstatt- und Prognoserisiko zu verweisen. Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er­ forderlich sind zwar nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen aber auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt oder eines KfZ-Sachverständigen entstehen. Der Schädiger trägt insoweit das Werkstatt- und Prognoserisiko, falls dem Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich des gewählten Unternehmens ein Auswahlverschulden trifft (AG Münster, Urteil vom 03.06.2020, Az. 7 C 553/20, juris Rn. 4f.). Dass dem Geschädigten hier ein Auswahiverschulden anzuiasten ist, wofür die Beklagte beweispflichtig wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch kann dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, einen Sachverständigen aus dem näheren Um­ kreis von Ulm ausgewählt zu haben.

c) Was die Höhe der geltend gemachten Kosten angeht schließt sich das Gericht den Aus­ führungen im Urteil des Landgerichts Ulm vom 06.12.2017 zum Az. 1 S 27/17 an, wonach 5 C 402/21 der Sachverständige die der Höhe nach übliche Vergütung nach dem Mittelwert der BVSK-Befragung HBV abrechnen kann. Der Kläger hat diesen vorliegend nicht überschrit­ ten. Das Grundhonorar wurde unterhalb des Mittelwertes des entsprechenden Honorarkor­ ridors angesetzt Die Fahrtkosten für die Verbringung des Fahrzeugs vom Sitz des Klä­ gers in Vöhringen zur Besichtigung auf einer Hebebühne mit Teilmontagearbeiten in Ulm wurden nach der BVSK mit 0,70 € pro Kilometer angesetzt. Wie bereits ausgeführt ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflich in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, da der Sachverständige die Verbringung für erforderlich ansah, was dem Geschädigten nichtAmtsgericht Ulm I, 5 C 402/21, Entscheidung vom 18.03.2022 [IWW-Abruf 228406, Urteilsvolltext]

die Verbringung des Fahrzeugs vom Sitz des Klä­ gers in Vöhringen zur Besichtigung auf einer Hebebühne mit Teilmontagearbeiten in Ulm wurden nach der BVSK mit 0,70 € pro Kilometer angesetzt. Wie bereits ausgeführt ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflich in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, da der Sachverständige die Verbringung für erforderlich ansah, was dem Geschädigten nicht angelastet werden kann (s.o. Werkstatt- und Prognoserisiko). Genausowenig ist die Abrechnung von 2,00 € je Foto für den ersten Fotosatz entsprechend der BVSK zu bean­ standen wie eine Pauschale von 15,00 € für Porto /Telefon und 1,80 € für Schreibkosten je Seite. Diese Beträge entsprechen den Werten der BVSK-Befragung. Schließlich sind auch die Fremdkosten/Handlingkosten im Zusammenhang mit der Besichtigung in Höhe von 140,30 € zu erstatten. Diese sind laut vorgelegter Fremdrechnung konkret und nicht pau­ schal abgerechnet worden und angefallen. Nach dem Werkstatt- und Prognoserisiko sind sie von der Beklagten zu tragen (AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 17.03.2014, Az. 4 C 890/13, juris Rn. 5). 3.

Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO. Die Klage wurde der Beklagten am 31.03.2021 zugestellt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei­ dung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

5 C 402/21 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Ulm Zeughausgasse 14 89073 Ulm einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. ls101/17 der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Be­ schluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht eleAmtsgericht Ulm I, 5 C 402/21, Entscheidung vom 18.03.2022 [IWW-Abruf 228406, Urteilsvolltext]

Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermit­ teln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allge­ meinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüg­ lich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Direktorin des Amtsgerichts

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