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Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§115 Abs. 1 Nr. 1 WG, 7, 17 StVG, da die Haftung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges anlässlich des Auffahrunfalls unstreitig war. Dem Geschädigten kann nicht angelastet werden, dass er gemäß des Gutachtens hat reparieren lassen, wobei das Werkstattrisiko zu Lasten des Geschädigten geht. Eine Abtretung von Ansprüchen gegen den Gutachter ist nicht begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |