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Amtsgericht Überlingen v. 03.11.2022: Zum Werkstattrisiko und der Plausibilität von Schäden an der Auspuffanlage nach Auffahrunfall




Das Amtsgericht Überlingen (Urteil vom 03.11.2022 - 2 C 124/22) hat entschieden:

   Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§115 Abs. 1 Nr. 1 WG, 7, 17 StVG, da die Haftung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges anlässlich des Auffahrunfalls unstreitig war. Dem Geschädigten kann nicht angelastet werden, dass er gemäß des Gutachtens hat reparieren lassen, wobei das Werkstattrisiko zu Lasten des Geschädigten geht. Eine Abtretung von Ansprüchen gegen den Gutachter ist nicht begründet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung


Gründe:


Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§115 Abs. 1 Nr. 1 WG, 7, 17 StVG.

Die Haftung, des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges anlässlich des Unfalls vom 10.02.2022 in Markdorf war unstreitig. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug fuhr von hinten das Fahrzeug des des wurden e Be­ schädigungen festgehalten und keine Vorschäden vorgefunden. Das Gutachten beschrieb die Schäden wie folgt: "Stoßfänger hinten im rechten Bereich angeschlagen, eingedrückt und bleibend verformt, End­ schalldämpfer angeschlagen und verschoben, Querträger hinten im rechten Bereich beauf­ schlagt und gestaucht, Nachschalldämpfer an Hitzeschutzblech angeschlagen."

Anhand dieser Schäden errechnete das Gutachten Reparaturkosten von 4.095,29 €. Anhand die­ ses Gutachtens ließ der Kläger dann sein Fahrzeug reparieren und dies belief sich auf 4.126,27 €. Der Kläger hat daher gemäß dem Gutachten reparieren lassen, so dass das Werkstattrisiko zu Lasten des Geschädigten geht. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auch die Aus­ puffanlage als beschädigt angesehen, was auch aufgrund der an sonstigen Schäden durch das Auffahrens von hinten, plausibel ist. Dem Geschädigten kann daher nicht angelastet werden, dass er gemäß des Gutachtens nun hat reparieren lassen. Zur Sicherung war daher lediglich 2 C 124/22 auszusprechen, wie im Hilfsantrag von dem Beklagten nunmehr beantragt wurdet, dass die Ab­ tretung gegen die Ansprüche des Autohauses erfolgt. Eine Abtretung von Ansprüchen gegen den Gutachter ist nicht begründet.

Der Zinsanspruch findet seine Rechtfertigung in den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem LandgericAmtsgericht Überlingen I, 2 C 124/22, Entscheidung vom 03.11.2022 [IWW-Abruf 232287, Urteilsvolltext]

äufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Konstanz Untere Laube 27 78462 Konstanz einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermit­ teln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allge­ meinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüg­ lich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

2 C 124/22 - 6 Richterin am Amtsgericht Beglaubigt Überlingen, 11.11.2022 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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