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Anlässlich der herrschenden Pandemie ist vor Rückgabe an den Geschädigten eine Desinfektion wegen der unfallbedingten Reparatur notwendig, da der Geschädigte einen Anspruch auf die Rückgabe eines nicht infektiösen Fahrzeugs hat; die notwendigen Kosten werden vom AG Augsburg mit 1 AW + 5 € Material zzgl. MwSt. geschätzt. Die nach § 287 ZPO notwendigen Mietwagenkosten schätzt das AG Augsburg regelmäßig nach dem arithmetischen Mittel von Schwacke Mietpreisspiegel und Fraunhofer Tabelle. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Sachverständigennebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe heranzieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |