Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Augsburg v. 29.08.2022: Zur Erstattungsfähigkeit von Desinfektions-, Mietwagen- und Sachverständigennebenkosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 29.08.2022 - 72 C 180/22) hat entschieden:

   Anlässlich der herrschenden Pandemie ist vor Rückgabe an den Geschädigten eine Desinfektion wegen der unfallbedingten Reparatur notwendig, da der Geschädigte einen Anspruch auf die Rückgabe eines nicht infektiösen Fahrzeugs hat; die notwendigen Kosten werden vom AG Augsburg mit 1 AW + 5 € Material zzgl. MwSt. geschätzt. Die nach § 287 ZPO notwendigen Mietwagenkosten schätzt das AG Augsburg regelmäßig nach dem arithmetischen Mittel von Schwacke Mietpreisspiegel und Fraunhofer Tabelle. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Sachverständigennebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe heranzieht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Vermittlung von Mietwagen nach einem Unfall


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage des nicht vorsteuerabzugsberechtigten Klägers ist begründet, §§ 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB.

Die Haftung der Beklagten für den Unfall vom 16.11.2021 auf dem Parkplatz der Fa. in Augsburg ist unstreitig.

Streitig sind 51,76 € Desinfektionkosten (36 € Arbeit + 7,50 € Material, jeweils netto gemäß Rechnung vom 29.11.21), 74,73 € Mietwagenkosten (139,18 € für 3 Tage gezahlt) und 143,16 € Sachverständigenkosten wegen der Nebenkosten gemäß Prüfbericht B 5). 1.

Anlässlich der herrschenden Pandemie ist vor Rückgabe an den Geschädigten eine Desinfekti­ on wegen der unfallbedingten Reparatur notwendig, da der Geschädigte einen Anspruch auf die Rückgabe eines nicht infektiösen Fahrzeugs hat.

Das AG Augsburg schätzt seit geraumer Zeit die notwendigen Kosten nur noch mit 1 AW + 5 € Material zzgl MwSt, da die Arbeitsschritte routiniert und die Materialien inzwischen günstiger sind. 2.

Wessen Fahrzeug mit 5 Jahren einen Kilometerstand von über 183.000 km aufweist, der benö­ tigt sein Fahrzeug.

Das Fahrzeugalter beeinflusst regelmäßig nur den Nutzungsausfallschaden.

Das AG Augsburg schätzt die nach § 287 ZPO notwendigen Mietwagenkost regelmäßig nach dem arithmetischen Mittel von Schwacke Mietpreisspiegel und Fraunhofer Tabelle. Dieses ist in der Klage auf der vorletzten Seite ausgehend von Mietwagengruppe 6 für das Unfallfahrzeug laut Gutachten unter Abzug der 10%igen Eigenersparnis zutreffend mit 213,91 € berechnet wor­ den, so dass nach Zahlung von 139,18 € noch 74,73 € offen sind. 3.

- Seite 3 Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begut­ achtung anfallenden und erforderlichen Sachverständigennebenkosten gemäß § 287 ZPO die Be­ stimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht (BGH VI ZR 50/15).

Dies ist entsprechend § 12 JVEG in den der BVSK- HonorarbAmtsgericht Augsburg, 72 C 180/22, Entscheidung vom 29.08.2022 [IWW-Abruf 231306, Urteilsvolltext]

h 74,73 € offen sind. 3.

- Seite 3 Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begut­ achtung anfallenden und erforderlichen Sachverständigennebenkosten gemäß § 287 ZPO die Be­ stimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht (BGH VI ZR 50/15).

Dies ist entsprechend § 12 JVEG in den der BVSK- Honorarbefragung umgesetzt worden für Kosten für Fotos, weitere Sätze für Fotos, Schreibkosten, Kopien und Aufwendungen für Postund Telekommunikationsdienstleistungen.

Aus dem Gutachten geht hervor, dass das Fahrzeug in der Reparaturwerkstatt in Bad Wörishofen begutachtet wurde. Fotos vom Fahrzeug auf der Hebebühne liegen vor. Es ist gerichtsbe­ kannt, dass die Werkstätten aus Haftungsgründen die Hebebühnen Sachverständigen nur über ihr Personal zur Verfügung stellen, gegen Entgelt. Die 60 € + MwSt sind dabei im üblichen Rah­ men.

Hinsichtlich der Fahrtkosten von 0,70 €/km hat der BGH die Angemessenheit bereits in der zitier­ ten Entscheidung gebilligt (Rn 26). Bei einer Grobentfernung zwischen den Orten Amberg (Sitz des Sachverständigenbüros) und Bad Wörishofen (Werkstatt) von 12,2 km sind die Fahrtkosten von 17,80 € nicht zu beanstanden.

Zinsen: Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.21 eine weitere Regulierung abgelehnt hat, befand sie sich selbstmahnend in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Augsburg Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

- Seite 4 Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Augsburg Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einAmtsgericht Augsburg, 72 C 180/22, Entscheidung vom 29.08.2022 [IWW-Abruf 231306, Urteilsvolltext]

rden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Augsburg Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juris­ tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge­ bildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Über­ mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Er­ satzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

- Seite 5 Richterin am Amtsgericht

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