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Ein besonders schwerer Verstoß gegen Verkehrsvorschriften im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nicht vor, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 bzw. 38 km/h innerorts nach dem BKatV lediglich mit einer geringen Geldbuße ohne Regelfahrverbot geahndet worden wäre. Rücksichtslos handelt, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt; bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen allein begründen dies nicht. Ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfordert den Nachweis, dass es den Beteiligten um die Erzielung von Bestzeiten, Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten ging; bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen nicht von der Strafbarkeit erfasst werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |