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Der dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch umfasst den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wobei die Schadensbetrachtung auch subjektbezogen ist und Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten nimmt. Verbringungskosten sind der Höhe nach angemessen, wenn die Rechnung der tatsächlich angefallenen Kosten ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages darstellt, insbesondere wenn sie bezahlt wurde. Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers, weshalb auch Desinfektionskosten in voller Höhe zu ersetzen sind, da der Geschädigte als Laie keine Skepsis bezüglich auftretender besonderer Kosten für Hygiene- und Schutzmaßnahmen in der Reparaturrechnung zeigen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |