Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Oldenburg v. 4.5.2022: Erstattungsfähigkeit von Verbringungs- und Desinfektionskosten; Werkstattrisiko




Das Amtsgericht Oldenburg (Urteil vom 4.5.2022 - 7 C 7011/22) hat entschieden:

   Der dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch umfasst den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wobei die Schadensbetrachtung auch subjektbezogen ist und Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten nimmt. Verbringungskosten sind der Höhe nach angemessen, wenn die Rechnung der tatsächlich angefallenen Kosten ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages darstellt, insbesondere wenn sie bezahlt wurde. Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers, weshalb auch Desinfektionskosten in voller Höhe zu ersetzen sind, da der Geschädigte als Laie keine Skepsis bezüglich auftretender besonderer Kosten für Hygiene- und Schutzmaßnahmen in der Reparaturrechnung zeigen muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Garantenstellung Werkstatt

Gründe:


Der Streitwert wird auf 120, 44 € festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der dem Grunde nach unstreitig bestehende Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte umfasst auch die restlichen Positionen in Höhe von insgesamt 120,44 €.

Es handelt sich hierbei um den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag, den der Ge­ schädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen kann.

Erforderlich sind dabei nur Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte (vgl. BGH NJW 1975, 160, 160 u. 162 Rn. 18 bei juris; NJW 1970, 1454; 1974, 34; 2015, 1298)

Die Schadensbetrachtung hat sich nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen (BGHZ 54, 82, 85; BGH NJW 1992, 302, 303; BGH NJW 1992, 1618, 1619). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rück­ sicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Er­ kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 3681).

1. Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger gern. § 249 Abs. 2 S. 1. BGB die Zah­ lung des noch verbleibenden Betrages für die Verbringungskosten von der Beklagten zu.

a) Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung auf 85,00 € muss der Kläger nicht hinneh­ men. Unter Berücksichtigung aller von den Parteien vorgetragenen Umstände sind die Verbrin­ gungskosten in Höhe von 179,52 € brutto der Höhe nach angemessen. Dabei hat das Gericht als Grundlage für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Rechnung der tatsächlich an­ gefallenen Kosten für die Verbringung der Fa 1 sowie die sachverständige ergän­ zende Stellungnahme zum Gutachten vom 24.01.2022 herangezogen (vgl. dazu AG Offenbach, Urteil vom 07.11.2017 - 30 C 79/17). Insbesondere die Rechnung stellt ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i. S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar, wenn sie bezahlt wurde (BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12).

Das Bestreiten mit NichtwisAmtsgericht Oldenburg, 7 C 7011/22, Entscheidung vom 4.5.2022 [IWW-Abruf 229116, Urteilsvolltext]

achverständige ergän­ zende Stellungnahme zum Gutachten vom 24.01.2022 herangezogen (vgl. dazu AG Offenbach, Urteil vom 07.11.2017 - 30 C 79/17). Insbesondere die Rechnung stellt ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i. S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar, wenn sie bezahlt wurde (BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12).

Das Bestreiten mit Nichtwissen bezüglich der Höhe der durch Lackierbetrieb berechneten Kos­ ten ist unter Berücksichtigung der klägerseits vorgelegten Reparaturkostenrechnung der Fa.

H nicht ausreichend, um die geltend gemachte Höhe zu erschüttern (vgl. AG Ni­ enburg, Urteil vom 14.06.2018 - 6 C 11/18 Rn. 2). Vielmehr hätte die Beklagte konkrete An­ haltspunkte für die Unangemessenheit vortragen müssen. Solche Anhaltspunkte, etwa ein deut­ lich über dem ortsüblichen Preis liegender Betrag, der dem Kläger ins Auge hätte springen müssen, sind hier auch nicht ersichtlich.

b) Entgegen ihrer Auffassung kann die Beklagte von dem Kläger keinen Nachweis in Form einer Rechnung des externen Lackierbetriebes der Fa H verlangen (vgl. AG Offenbach (Abt. 30), Urteil vom 07.11.2017 - 30 C 79/17 Rn. 7). Das ergibt sich schon daraus, dass der Kläger in keinerlei vertraglichem Verhältnis zu dem Lackierbetrieb steht und mithin auch keinen Anspruch auf Vorlage einer entsprechenden Rechnung hat. Insoweit genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens (LG Hamburg, Urteil vorn 15.4.2019 - 331 S 65/17 Rn. 6). Diese hat er im hier zu entscheidenden Fall vorgelegt.

Die Fa. ' berechnet dem Kläger für die Verbringung 179,52 € brutto (Anlage K2, BI. 7 d. Akte). Auch der Sachverständige bestätigt in seiner Stellungnahme vom 24.01.2022 (Anlage K4, BI. 9 d. Akte) dass die hierfür den veranschlagten Betrag in Rechnung stellt.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die Desinfektionskosten in voller Höhe von 53,86 € durch die Beklagte gern. § 249 Abs. 2 S.1 BGB zu ersetzen. Ihre vorgebrachten Bedenken gegen die Höhe dieser Kosten können nicht durchdringen, da insoweit das Werk­ stattrisiko zu ihren Lasten geht.

a) Es ist zu bedenken, dass das Grundanliegen § 249 Abs. 2 S.1 BGB darin liegt, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373; BGHZ 155, 1). Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185, OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995.

BeckRS 1995, 01930). Das WerkstattrisAmtsgericht Oldenburg, 7 C 7011/22, Entscheidung vom 4.5.2022 [IWW-Abruf 229116, Urteilsvolltext]

Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185, OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995.

BeckRS 1995, 01930). Das Werkstattrisiko (wie auch das Prognoserisiko) geht insofern zulas­ ten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303).

Wenn und sobald der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat, kann ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Ar­ beiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden.

b) Soweit die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.07.2021 (AZ 13 S 25/21) meint, mit einer gezahlten Pauschale von 25,00 € seien die weiteren Kosten für die Desinfektion nicht mehr zu ersetzen, da diesbezüglich auch das Werkstattrisiko nicht greife, folgt das Gericht dieser Argumentation nicht.

Entgegen dieser teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sind vielmehr die Grundsätze des Werkstattrisikos auch bezüglich der Desinfektionskosten anwendbar (so auch LG Coburg, Urteil vom 28.05.2021, 33 S 10/21; LG Würzburg, Urteil vom 24.03.2021, 42 S 2276/20; AG Vaihingen, Urteil vom 29.06.2021, 1 C 129/21; Staudinger/Altun, Unfälle in Corona-Zeiten und Erstattung von Desinfektionskosten, NZV 2021, 169, 170). aa) Auf das Werkstattrisiko kann sich der Geschädigte dann nicht mehr berufen, wenn für ihn erkennbar war, dass die in der Rechnung aufgelisteten Positionen von ihm nicht geschuldet sind. Für den Kläger war dies vorliegend mangels konkreter Anhaltspunkte nicht der Fall.

Insoweit ist zu beachten, dass es im Zuge der Corona-Pandemie zu einer breiten Ausweitung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen in ganz Deutschland gekommen ist (vgl. auch LG Karls­ ruhe, 04.10.2021 - 19 S 81/20; Amtsgericht Osnabrück: Urteil vom 15.12.2020-42 C 1900/20).

Auch wenn der Grad der Ausbreitung an angebotenen Desinfektionsmaßnahmen im Verlauf der Pandemie zurückgegangen sein mag, haben diese noch immer deutliche Präsenz im All­ tagsleben. Demnach muss der Geschädigte bezüglich auftretender besonderer Kosten für Hy­ giene- und Schutzmaßnahmen in der Reparaturrechnung auch keine Skepsis zeigen. Vor die­ sem Hintergrund ist es für den Geschädigten aus Laiensicht plausibel, dass Mehraufwand anfällt und nicht in die Gemeinkosten eingepreist, sondern nur solange erhoben wird, wie es tatsächlich getätigt werden muss (LG Karlsruhe 04.10.2021 - 19 S 81/20).

Eine andere Auffassung stellt überhöhte Anforderungen an die Kenntnisse des Geschädigten der üblicherweise Laie hinsichtlich betriebswirtschaftlicher Kalkulation und allgemeiner Be­ triebskosten einerWerkstatt ist (vgl. AG Landshut, Urt. v. 16.12.2020-4C 1638/20, zust. Staudinger/Altun NZV 2021, 169 (170). Wenn die ReparAmtsgericht Oldenburg, 7 C 7011/22, Entscheidung vom 4.5.2022 [IWW-Abruf 229116, Urteilsvolltext]

h getätigt werden muss (LG Karlsruhe 04.10.2021 - 19 S 81/20).

Eine andere Auffassung stellt überhöhte Anforderungen an die Kenntnisse des Geschädigten der üblicherweise Laie hinsichtlich betriebswirtschaftlicher Kalkulation und allgemeiner Be­ triebskosten einerWerkstatt ist (vgl. AG Landshut, Urt. v. 16.12.2020-4C 1638/20, zust. Staudinger/Altun NZV 2021, 169 (170). Wenn die Reparaturrechnung mit dem vorher eingeholten Sachverständigengutachten übereinstimmt, besteht kein Grund für den Geschädigten diese an­ zuzweifeln.

Das würde vielmehr dem Sachverständigengutachten als verlässliche Beurteilungsgrundlage für den Geschädigten schmälern, da er selbst doch eine genauere eigene Prüfung und mögliche Beanstandung einzelner Rechnungsposten vornehmen müsste. bb) Nach dem Vorstehenden verfängt auch der Einwand nicht, es habe sich nicht um Maßnah­ men gehandelt, die zur Schadensbehebung kausal erforderlich gewesen seien, da das Fahr­ zeug vor der Reparatur nicht kontaminiert gewesen sei.

Auch wenn man annimmt, die Maßnahmen seien objektiv nicht notwendig zur Schadensbehe­ bung gewesen, trifft den Schädiger insoweit das Werkstattrisiko. Wenn diese dem Geschädig­ ten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind, was der Einfluss­ sphäre des Geschädigten entzogen ist, geht dies zu Lasten des Schädigers (OLG Hamm, NZV 1995, 442, 443, AG Ludwigsburg, Urteil vom 05.11.2021 - 6 C 611/21 Rn. 17).

Es kommt wiederum nur darauf an, ob der Geschädigte erkennen musste, dass er bestimmte Positionen wie hier der Kosten der Desinfektions- und Schutzmaßnahmen mangels Kausalität zum Unfall nicht zahlen musste (so auch AG Landshut, Urt. v. 16.12.2020 - 4 C 1638/20). Dies war hier nicht der Fall.

3. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Kosten der Schutzmaßnahmen für das Fahr­ zeuginterieur während der Reparatur und des Lackierungsvorgangs ergibt sich nach dem Vor­ stehenden nichts anderes. Auch sie sind gern. § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen.

Auch diese Kosten sind im Sachverständigengutachten angelegt (BI. 21 d. Akte) und wurden von der 4 dem Kläger gesondert ausgewiesen in Rechnung gestellt. Soweit die Beklagte meint, diese Kosten seien den Allgemeinkosten zuzuordnen, ist dem wie der Klä­ ger aufführt entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich Entscheidungssache des Betriebes ist, zu entscheiden, ob er eine Kostenposition gesondert berechnet oder als Allgemeinkosten führt. (AG Otterdorf, Urteil vom 23.05.2019 - 2 C 348/18). Es können mithin alle Handlungen, die im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeuges von einer Werkstatt unternommen und einer konkreten Reparatur zugerechnet werden können, in die Reparaturkosten einfließen (AG Gießen, Urteil vom 12.10.2018 - 45 C 37/18). Wenn sich eine Werkstatt wie die .s 1 hier für eine gesonderte Ausweisung entscheidet und dies dem Geschädigten in Rech­ nung stellt, entstehtAmtsgericht Oldenburg, 7 C 7011/22, Entscheidung vom 4.5.2022 [IWW-Abruf 229116, Urteilsvolltext]

en mithin alle Handlungen, die im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeuges von einer Werkstatt unternommen und einer konkreten Reparatur zugerechnet werden können, in die Reparaturkosten einfließen (AG Gießen, Urteil vom 12.10.2018 - 45 C 37/18). Wenn sich eine Werkstatt wie die .s 1 hier für eine gesonderte Ausweisung entscheidet und dies dem Geschädigten in Rech­ nung stellt, entsteht ihm ein gern. § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger zu ersetzender Schaden.

II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Mit dem Ablauf der Frist zur Regulierung am 09.11.2021, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 01.11.2021 setzte, befand sich die Beklagte ab dem 10.11.2021 in Verzug.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ist in § 3 ZPO begründet. Richterin am Amtsgericht Beglaubigt als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter Geschäftsstelle des Amtegerichts

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