Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Backnang v. 20.01.2022: Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes bei Vorschäden und wirtschaftlichem Totalschaden nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Backnang (Urteil vom 20.01.2022 - 4 C 223/21) hat entschieden:

   Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs bemisst sich danach, welchen Betrag der Geschädigte für den Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeugs am Schadenstag aufbringen müsste. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sind vorhandene Vorschäden zu berücksichtigen, wobei der überdurchschnittlich gute Allgemeinzustand und das Fehlen tiefer Karosserieverformungen trotz oberflächlicher Vorschäden einen hohen Nutzungswert und einen realistischen Wiederbeschaffungswert begründen können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Sachverständigengutachten


Gründe:


Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom in An­ spruch, welcher sich auf ereignete.

Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen Das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen fuhr auf das verkehrsbedingt stehende klägerische Fahrzeug auf. Hierdurch wurde das klägerische Fahrzeug insbesondere am Stoßfänger hinten einschließlich Zierleisten, Anhärigerkupplung sowie Querträger inklusive den Pralldämpfern beschädigt.

Die hundertprozentige Einstandspflicht der beklagten Haftpflichtversicherung ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über die Schadenshöhe insbesonde­ re die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes des klägerischen Fahrzeugs. Am klägerischen Fahrzeug befinden sich an der hinteren rechten Seitenwand sowie an der Tür hinten rechts nicht sach- und fachgerecht instandgesetzte Vorschäden. Der Kläger ließ sein Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall durch das Sachverständigenbüro begutach­ ten. Das Sachverständigenbüro ermittelte für das klägerische Fahrzeug einen Restwert in Höhe 4 C 223/21 von 330,00 € sowie Reparaturkosten in Höhe von 4.322,05 € zzgl. USt.

Der Kläger macht gegen die Beklagte neben einem Wiederbeschaffungsaufwand Sachverständi­ genkosten in Höhe von 653,92 € (brutto) sowie Unkosten in Höhe von pauschal 25,00 € geltend.

Der Kläger behauptet, der Wiederbeschaffungsaufwand seines Fahrzeugs betrage (unter Be­ rücksichtigung eines Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 2.800,00 € sowie eines Restwertes Amtsgericht Backnang I, 4 C 223/21, Entscheidung vom 20.01.2022 [IWW-Abruf 227369, Urteilsvolltext]

ten in Höhe von 4.322,05 € zzgl. USt. Der Kläger macht gegen die Beklagte neben einem Wiederbeschaffungsaufwand Sachverständi­ genkosten in Höhe von 653,92 € (brutto) sowie Unkosten in Höhe von pauschal 25,00 € geltend.

Der Kläger behauptet, der Wiederbeschaffungsaufwand seines Fahrzeugs betrage (unter Be­ rücksichtigung eines Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 2.800,00 € sowie eines Restwertes des Fahrzeugs von 330,00 €) 2.470,00 €, wobei vorhandene Vorschäden hinreichend berücksich­ tigt worden seien.

Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.153,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis­ zinssatze seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechts­ anwaltskosten in Höhe von brutto 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechts­ hängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Kläger habe zum Einfluss - unstreitig - vorhandener Vorschäden an sei­ nem Fahrzeug auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes nicht hinreichend substantiiert vor­ getragen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bereits die Vorschäden am klägerischen Fahrzeug zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt hätten.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben zur streitigen Behauptung des Klägers, der Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrage unter Berücksichtigung vorhandener Vorschäden 2.800,00 € durch Einholung eines schriftlichen Sach­ verständigengutachtens der Sachverständigen Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen gemäß Gut­ achten vom 15.11.2021 Bezug genommen. Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Ent­ scheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

4 C 223/21 4 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 2.848,92 € gemäß §§ 7 Abs.1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i. V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr.1 WG, §§ 1 ff. PfIVG. Die 100 %ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien 1.

Am klägerischen Fahrzeug ist infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, weshalb er von der Beklagten Ersatz des erforderlichen Wiederbe­ schaffungsaufwandes in Höhe von 2.170,00 € verlangen kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB, wobei sich der Wiederbeschaffungsaufwand aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Rest­ wert ergibt. Der Restwert des Fahrzeugs war mit (unstreitig) 330,00 € in Ansatz-zu bringen.

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beträgt zur Überzeugung des Gerichts 2.500,00 €.

Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen der Sachverständigen in ihAmtsgericht Backnang I, 4 C 223/21, Entscheidung vom 20.01.2022 [IWW-Abruf 227369, Urteilsvolltext]

€ verlangen kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB, wobei sich der Wiederbeschaffungsaufwand aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Rest­ wert ergibt. Der Restwert des Fahrzeugs war mit (unstreitig) 330,00 € in Ansatz-zu bringen.

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beträgt zur Überzeugung des Gerichts 2.500,00 €.

Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen der Sachverständigen in ihrem schrift­ lichen Gutachten vom 15.11.2021 vollumfänglich an. Die Sachverständige ist insoweit von zutref­ fenden Tatsachen ausgegangen insbesondere beruhen ihre in sich schlüssigen und nachvoll­ ziehbaren Ausführungen auf einer Besichtigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Das Ge­ richt hegt keinerlei Zweifel an den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen und deren Schlussfolgerungen.

Der Wiederbeschaffungswert bemisst sich danach, welchen Betrag der Geschädigte für den Kaufeines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeugs am Schadenstag aufbringen müsste. Insoweit führt die Sachverständige nach Besichtigung des verunfallten klägerischen Fahrzeugs aus, dass die streitgegenständlichen Beschädigungen noch vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus ha­ be sich das am 20.03.1997 erstmals zugelassene Fahrzeug im Zeitpunkt der Besichtigung in ei­ nem altersgemäß überdurchschnittlich guten Zustand befunden. Größere Unfallschäden habe das Fahrzeug nicht aufgewiesen. Die vorhandene Motorisierungsvariante von (unstreitig) 2,8 Liter sowie Sonderausstattungsmerkmale wie z. B. PDC, Xenon-Scheinwerfer, Zentralverrieglung und Anhängerkupplung seien sehr beliebt. Insbesondere die Sonderausstattungsmerkmale seien aus4 C 223/21 schlaggebende Ausstattungsmerkmale, die im Fall des Fahrzeugkaufs hoch bewertet würden.

Grundsätzlich sei bei der Bezifferung des Wiederbeschaffungswertes von Fahrzeugen mit einer sehr hohen Laufleistung und einem sehr hohen Alter von Bedeutung, welchen technischen Ge­ samtzustand das Fahrzeug äufweise. Die Baureihe ließe zudem eine sehr hohe Laufleistung er­ warten. Optische Fehler und Lackschäden rückten bei Fahrzeugen dieser Kategorie in den Hin­ tergrund. Die (unstreitig) vorhandenen Vorschäden würden ausschließlich die Lackoberfläche mit leichten punktuellen Eindrückungen an einigen Stellen betreffen. Aufgrund des überdurchschnitt­ lich guten Allgemeinzustands des Fahrzeugs sowie das Fehlen tiefer Karosserieverformungen sei dem Fahrzeug ein Sehr hoher Nutzungswert zuzuordnen, ein Wiederbeschaffungswert von 2.500,00 € sei hierbei am Markt - unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorschäden - realis­ tisch. Deutlich günstiger seien vergleichbare Fahrzeuge auf dem freien Markt nicht zu erwerben.

Das außergerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten des Klägers nehme lediglich einen zu hohen Aufschlag für die vorhandene Anhängerkupplung (in Höhe von 500,00 €) vor. 2.

Der Kläger kann zudem von der Beklagten Erstattung der verauslagten Sachverständigenkosten in Höhe von 653,92 € verlangen.

Bei Kosten für die EinhoAmtsgericht Backnang I, 4 C 223/21, Entscheidung vom 20.01.2022 [IWW-Abruf 227369, Urteilsvolltext]

r seien vergleichbare Fahrzeuge auf dem freien Markt nicht zu erwerben.

Das außergerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten des Klägers nehme lediglich einen zu hohen Aufschlag für die vorhandene Anhängerkupplung (in Höhe von 500,00 €) vor. 2.

Der Kläger kann zudem von der Beklagten Erstattung der verauslagten Sachverständigenkosten in Höhe von 653,92 € verlangen.

Bei Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachten handelt es sich grundsätzlich um vom Schädiger zur erstattende Rechtsverfolgungskosten, welche eine adäquat-kausale Scha­ densfolge des Verkehrsunfalls darstellen. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Ver­ kehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Ur­ teil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13). Die Kosten eines Privatgutachtens sind auch dann zu erset­ zen, wenn es sich später als unrichtig erweist, sofern die Unrichtigkeit nicht auf falschen Angaben des Auftraggebers oder einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht (OLG Mün­ chen, NZV 2006, 261).

Das außergerichtlich eingeholte Privatgutachten weicht hinsichtlich des ermittelten Wiederbeschaffungsaufwandes zwar von den Feststellungen der gerichtlichen Sach­ verständigen ab. Die Abweichung führt die gerichtliche Sachverständige darauf zurück, dass der vom Privatgutachter vorgenommene Zuschlag für die vorhandene Anhängerkupplung zu hoch an­ gesetzt worden sei. Auch das Privatgutachten bestimmt jedoch den Wiederbeschaffungswert aufgrund vorhandener Ausstattungsmerkmal mittels der Marktanalyse WinValue unter Berück­ sichtigung der vorhandenen Vorschäden, welche - auch nach Ausführungen der Sachverständi4 C 223/21 gen - im konkreten Fall keine erheblichen Auswirkungen auf den Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs haben.

Auch ist die Abweichung von 300,00 € zum ermit­ telten Wiederbeschaffungswert der Sachverständigen nicht derart erheblich, dass Anlass bestünde die Voraussetzungen anzunehmen, nach denen der Geschädigte seines Anspruchs auf Erstattung von außergerichtlichen Sachverständigenkosten verlustig ginge.

Die geltend gemachten weiteren Unkosten sind ebenfalls als kausaler Schaden pauschal mit 25,00 € erstattungsfähig. 3.

Ausgehend vom angepassten berechtigten Gegenstandswert in Höhe von bis 3.000,00 € kann der Kläger außerdem Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € verlangen (1,3 Geschäftsgebühr gern. Nr. 2300 W i. H.v. 261,30 € + Auslagenpauschale gern.

Nr. 7002 W i. H.v. 20,00 € + 19 % USt i. H.v. 53,45 €), Hiernach hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung wie folgt: 2.170,00 € Wiederbeschaffungsaufwand 653,92 € Sachverständigenkosten 25,00 € Unkostenpauschale 334,75 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten Im Übrigen war die Klage abAmtsgericht Backnang I, 4 C 223/21, Entscheidung vom 20.01.2022 [IWW-Abruf 227369, Urteilsvolltext]

€ verlangen (1,3 Geschäftsgebühr gern. Nr. 2300 W i. H.v. 261,30 € + Auslagenpauschale gern.

Nr. 7002 W i. H.v. 20,00 € + 19 % USt i. H.v. 53,45 €), Hiernach hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung wie folgt: 2.170,00 € Wiederbeschaffungsaufwand 653,92 € Sachverständigenkosten 25,00 € Unkostenpauschale 334,75 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291,288 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Voll­ streckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 2 ZPO, hinsichtlich der Beklagten in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

4 C 223/21 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Stuttgart Urbanstraße 20 70182 Stuttgart einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind ab dem 01.01.2022 als elektronisches Do­ kument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermitt­ lung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinrei­ chung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Richterin am Amtsgericht Verkündet am 20.01.2022 JHSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 4 C 223/21 Beglaubigt Backnang, 21.01.2022 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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