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Die Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Sachverständigenkosten richtet sich nach der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigenbüro getroffenen wirksamen Preisvereinbarung. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nur vor, wenn das vereinbarte Honorar deutlich und für den Geschädigten erkennbar über den üblichen Honorarvereinbarungen liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |