Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Waiblingen v. 05.04.2022: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall bei wirksamer Honorarvereinbarung




Das Amtsgericht Waiblingen (Urteil vom 05.04.2022 - 7 C 975/21) hat entschieden:

   Die Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Sachverständigenkosten richtet sich nach der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigenbüro getroffenen wirksamen Preisvereinbarung. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nur vor, wenn das vereinbarte Honorar deutlich und für den Geschädigten erkennbar über den üblichen Honorarvereinbarungen liegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Gründe:


Tatbestand Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Halter des PKW mit dem Kennzeichen^^^^^l Dieses wurde an die Mercedes Bank sicherheitsübereignet. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des zweiten am Unfall beteiligten Fahrzeugs.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 19.06.2021 in der Wilhelmstraße in Fellbach.

Die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen in Höhe von 100% steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Strittig ist nur die Höhe der zu ersetzenden Wertminderung und der Sachverstän­ digenkosten.

Der Kläger hat nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben (vgl. Anlage K1 Gutachten, S. 9ff. der Akte). Dieses kam zu einer Wertminderung von 2.000 Euro. Die Merce­ des Benz Bank erklärte in ihrem Schreiben vom 21.07.2021, dass eine eventuelle Wertminderung direkt an den Kläger auszuzahlen sei (vgl. K3 Schreiben, S. 17 der Akte). Die Beklagte leistete auf die Wertminderung eine Zahlung von 1.550 Euro an den Kläger (vgl. Anlage K2 Abrechnungs­ schreiben, S. 18 der Akte).

Für das Gutachten stellte das Sachverständigenbüro dem Kläger 1.793,32 Euro in Rechnung (vgl. Anlage K4 Rechnung, S. 15 der Akte). Der Kläger glich die Rechnung noch nicht aus. Die Beklagte leiste auf die Sachverständigenkosten eine Zahlung in Höhe von 1.594,00 Euro.

7 C 975/21 Der Kläger behauptet, dass die Wertminderung 2.000 Euro betrage. Es sei bei Gutachtenertei­ lung eine Honorarvereinbarung getroffen worden, dass nach der Tabelle der^^^^^^M abge­ rechnet werde (vgl. Anlage K5 Auftrag, S. 51 der Akte; Anlage K6 AGB, S. 52ff. der Akte; Anlage K7 Büroindex, S. 48f. der Akte). Er ist der Ansicht, dass es sich bei den EDV Abrufgebühren um keine Grundkosten handelt.

Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die noch ausstehende Wertminderung in Höhe von 450,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem verbleibenden Gebührenanspruch des Sachverständigenbüro^^^^^^^^^^^^in Höhe von Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass nur eine Wertminderung in Höhe von 1.550,00 Euro eingetreten sei (Anlage B1 Prüfbericht, S. 37f. der Akte). Die abgerechneAmtsgericht Waiblingen I, 7 C 975/21, Entscheidung vom 05.04.2022 [IWW-Abruf 228617, Urteilsvolltext]

die noch ausstehende Wertminderung in Höhe von 450,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem verbleibenden Gebührenanspruch des Sachverständigenbüro^^^^^^^^^^^^in Höhe von Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass nur eine Wertminderung in Höhe von 1.550,00 Euro eingetreten sei (Anlage B1 Prüfbericht, S. 37f. der Akte). Die abgerechneten Sachverständigenkosten seien über­ setzt. Das Grundhonorar sei um 258,99 Euro netto/ 308,20 Euro brutto übersetzt. Die EDV-Fremdleistung sei im Grundhonorar erhalten und daher nicht gesondert abrechenbar. Als Nebenkosten seien nur 5 Euro erstattungsfähig. Es sei nur ein Fotosatz gefertigt worden. Es sei­ en nur 7 Schreibseiten gegeben. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass eine Honorarvereinbarung erfolgte und eine Fahrtstrecke von 40 km zurückgelegt wurde.

Das Gericht hat zur Höhe der Wertminderung ein mündliches Sachverständigengutachten einge­ holt und zur Frage, ob eine Honorarvereinbarung erfolgte den Zeugen vernommen. In­ soweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.02.2022 (S. 72ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe i. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

7 C 975/21 Der Kläger kann gemäß §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 249 BGB i. V.m. §115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG von der Beklagten weiteren Schadensersatz wegen dem Verkehrsunfall, welcher sich am 19.06.2021 in Fellbach ereignet hat, betreffend der vom Sachverständigenbüro abgerechneten Sachverständigenkosten in Höhe von 199, 32 Euro verlangen, soweit ein außerge­ richtlicher Ausgleich durch die Beklagte als Haftpflichtversicherer noch nicht erfolgt ist. Ein weiter­ gehender Anspruch auf Wertminderung besteht dagegen nicht. 1.

Der Antrag 2 ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von den weiteren Sachverständigenkosten in Hö­ he von 199,32 Euro aus §§7Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 BGB i. V.m. §115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG. a.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist in Höhe des abgerechneten Sachverständigenho­ norars entstanden.

Der Kläger war nach dem Unfall berechtigt, mit der näheren Ermittlung des Schadensumfanges ein Sachverständigenbüro zu beauftragen. Zwischen dem Kläger und dem Sachverständigenbüro kam ein Werksvertrag zustande. Die Beklagte hat die hieraus entstandenen Kosten als Bestand­ teil ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz zu tragen. b.

Dabei richtet sich vorliegend die Höhe der Sachverständigenkosten nach der zwischen dem Klä­ ger und dem Sachverständigenbüro getroffenen Vereinbarung (§631 Abs. 1 BGB).

Vorliegend wurde dem Kläger die AGBs und die Preisliste im Autohaus gezeigt, so dass er bei dem ersten Telefonat mit dem Sachverständigen am 23.06.2021, dass der Besichtigung voraus­ ging, schon die Preise kannte. Des Weiteren wurde ihm die Preisliste, die AGBs und die Honorar­ tabelle am 28.06.2021 zugesandt und er unterschrieb in Kenntnis der Dokumente die Auftragsbe­ stätigung. Das Gutachten wurde dann am Folgetag erstellt. Somit gAmtsgericht Waiblingen I, 7 C 975/21, Entscheidung vom 05.04.2022 [IWW-Abruf 228617, Urteilsvolltext]

d die Preisliste im Autohaus gezeigt, so dass er bei dem ersten Telefonat mit dem Sachverständigen am 23.06.2021, dass der Besichtigung voraus­ ging, schon die Preise kannte. Des Weiteren wurde ihm die Preisliste, die AGBs und die Honorar­ tabelle am 28.06.2021 zugesandt und er unterschrieb in Kenntnis der Dokumente die Auftragsbe­ stätigung. Das Gutachten wurde dann am Folgetag erstellt. Somit gab es eine wirksame Preis­ vereinbarung vor Erstellung des Gutachtens.

7 C 975/21 Der Kläger gab bei seiner informatorischen Anhörung an, dass ihm in der Werkstatt die Preisliste und die AGBs des Sachverständigen gezeigt worden seien. Daher habe er bei dem Telefonat mit dem Sachverständigen gewusst, dass die Kosten nach dieser Liste abgerechnet würden. Später habe er den Vertrag und die Preisliste und die AGBs dann per Mail erhalten und unterschrieben.

Auch der Zeuge ^^^^^|gab an, dass die AGBs und die Preisliste von dem Sachverständigen­ büro in der Filiale der Werkstatt ausliegen würden und am 28.06.2021 per Mail dem Kläger die AGBS, die Preisliste und die Auftragsbestätigung geschickt worden seien und noch am selben Tag unterschrieben zurückgekommen wären. Diese Aussage ist glaubhaft, da der Zeuge die ver­ schiedenen Geschehnisse zeitlich einordnen konnte und seine Aussage widerspruchsfrei ist.

Das abgerechnete Honorar aus der Rechnung vom 29.06.2021 deckt sich mit der Honorartabelle des Sachverständigenbüros. c.

Der Kläger hat nicht gegen die Schadensminderungspflicht (§254 BGB) verstoßen.

Ein solcher Verstoß liegt erst vor, wenn das vereinbarte Honorar deutlich und für den Geschädig­ ten erkennbar über den üblichen Honorarvereinbarungen liegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es kommt vorliegend auf die Sicht des Geschädigten, also des Klägers, an. (1)

Als Vergleichsmaßstab zieht das Gericht bezüglich des Grundhonorars die BSVK-Tabelle 2020 heran (§ 287 ZPO). Danach ergibt sich für den vorliegenden Fall als angemessene Vergütung für das Grundhonorar ein Wert von 1.007,50 Euro (Mittelwert aus 905 Euro (HB I) und 1.110 Euro (HB III)). Das Gericht legt dabei einen Wert von 11.155,40 Euro als Schadenshöhe zugrunde, da dem Geschädigten zur Überprüfung nur die Werte aus dem Sachverständigengutachten zur Ver­ fügung stehen. (2)

Bei den Nebenkosten legt das Gericht das JVEG als Schätzgrundlage zu Grunde.

Damit sind 15 Euro als Pauschale für Port/ Versand/Telefon zugrunde zu legen.

Die Schreibkosten schätzt das Gericht in Anlehnung an die Bestimmungen der BSVK- Honorarta­ belle (§287 ZPO). Vorliegend liegen lediglich 11 (individuell verfasste) Schreibseiten vor. Die wei7 C 975/21 teren Seiten des Gutachtens enthalten nur tabellarische Ausdrucke und Daten. Für die 11 Schreibseiten schätzt das Gericht je 1,80 Euro. An Druckkosten fallen 0,50 Euro pro Seite für die 6 weiteren Seiten des Originals und 17 Seiten der Zweitausfertigung an. Damit belaufen sich die Schreib- und Druckkosten insgesamt auf 31,30 Euro.

Als Vergleich für Amtsgericht Waiblingen I, 7 C 975/21, Entscheidung vom 05.04.2022 [IWW-Abruf 228617, Urteilsvolltext]

chreibseiten vor. Die wei7 C 975/21 teren Seiten des Gutachtens enthalten nur tabellarische Ausdrucke und Daten. Für die 11 Schreibseiten schätzt das Gericht je 1,80 Euro. An Druckkosten fallen 0,50 Euro pro Seite für die 6 weiteren Seiten des Originals und 17 Seiten der Zweitausfertigung an. Damit belaufen sich die Schreib- und Druckkosten insgesamt auf 31,30 Euro.

Als Vergleich für die Fotokosten legt das Gericht die Bestimmungen des JVEG als Schätzgrund­ lage im Sinne des §287 ZPO an. Dabei geht es in Anlehnung an §12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG von Fotokosten in Höhe von 2 Euro pro Foto für den ersten Ausdruck und 0,50 Euro pro Foto für das Duplikat aus. Vorliegend geht das Gericht von 18 Fotos aus. Daher wären nach der Schätzung für den ersten Fotosatz 36 Euro angefallen. Für den weiteren Fotosatz wären 9 Euro angefallen.

Die Vereinbarung einer Gebühr für den EDV- Abruf verstößt nicht gegen die Schadensminde­ rungspflicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Kosten konkret angefallen sind. Dies war vorlie­ gend nicht streitig (vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 16.04.2018 - 33 C 78/17).

Auch die Fahrtkosten für 40 km sind zu erstatten. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungs­ pflicht liegt nicht vor. Die Geschädigte hat einen ortsansässigen Sachverständigen beauftragt.

Dabei wird grundsätzlich eine einfache Entfernung von beispielhaft 20 km in städtischen, 25 km für städtische Großräume oder 39 km in ländlichen Gegenden noch als hinnehmbar bewertet (vgl.

AG Hannover, 16.12.2016, 510 C 4284/16). Vorliegend wurden 40 km abgerechnet. Diese Kilome­ terzahl liegt genau in den 20 km, die einfach in städtischen Gebieten als angemessen angesehen werden. Vorliegend geht das Gericht von 0,70 Euro pro Kilometer aus (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014-13 S 41/13).

Somit kommt das Gericht insgesamt für die Nebenkosten auf 148,30 Euro. Damit liegen nach der gerichtlichen Schätzung die Kosten insgesamt bei 1.155,60 Euro netto/ 1.375,16 Euro brutto. (3)

Nach alldem ist der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Bruttobetrag von 1.798,32 Euro nicht mehr als übliche Vergütung anzusehen, sondern überhöht. Die übliche Vergütung wird um 30,4 % überschritten.

Diese Überhöhung ist aber für den Kläger als Laien noch nicht erkennbar.

Ein durchschnittlicher mit der Materie des Gebührenrechts für Sachverständige nicht befasster Geschädigter ist jedoch mit den üblichen für die konkrete Schadensfeststellung abrechenbaren Kosten des Sachverständigen nicht vertraut. Die vorliegende Überhöhung der Gesamtkosten gibt 7 C 975/21 einem Laien noch keinen Anlass diese zu überprüfen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.20216- 5 S 164/15).

Selbst wenn man für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Überhöhung nicht auf die Gesamtkos­ ten, sondern auf die jeweiligen Einzelpositionen abstellt, ergibt sich vorliegend nichts anderes.

Hinsichtlich der einzelnen Nebenkostenpositionen ist zu berücksichtigen, dass auch einem Laien bewusst sein dürfte, daAmtsgericht Waiblingen I, 7 C 975/21, Entscheidung vom 05.04.2022 [IWW-Abruf 228617, Urteilsvolltext]

Selbst wenn man für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Überhöhung nicht auf die Gesamtkos­ ten, sondern auf die jeweiligen Einzelpositionen abstellt, ergibt sich vorliegend nichts anderes.

Hinsichtlich der einzelnen Nebenkostenpositionen ist zu berücksichtigen, dass auch einem Laien bewusst sein dürfte, dass mit den Nebenkosten nicht nur Aufwendungsersatz für die dortigen Po­ sitionen geleistet werden soll, sondern zugleich dort auch eine Gewinnmarge enthalten ist. Auch einem Laien ist bewusst, dass zum Beispiel die Fotokosten nicht nur die Kosten für den Fotoab­ zug meinen, sondern auch für das Vorhalten der Fotoausrüstung, die technische Nachbearbei­ tung am Computer etc. Auch bei den Schreibkosten hat der Laie in der Regel keine Kenntnis da­ von, wie schnell eine Schreibkraft einen entsprechenden Text fertigt und welche Kosten damit einhergehen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.20216- 5 S 164/15). 2.

Der Antrag 1 ist unbegründet. Vorliegend besteht kein weitergehender Anspruch auf die Wertminderung in Höhe von 450 Euro.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte vorliegend nachvollziehbar aus, dass von einer merkantilen Wertminderung von 1.550 Euro auszugehen ist. Dabei bezog er den Wert darauf, dass die Berechnungsmodelle, die den Reparaturweg berücksichtigen auf Werte zwischen 1400-1600 Euro kommen würden. Vorliegend wäre aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich um eine V- Klasse handele. Dies sei ein Fahrzeug mit relativ hohem Wiederbeschaffungs­ wert. Daher wäre insgesamt von einer Wertminderung von 1.550 Euro auszugehen.

Da dieser Betrag von der Beklagten bereits , beglichen wurde besteht kein weitergehender An­ spruch des Klägers.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

7 C 975/21 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Stuttgart Urbanstraße 20 70182 Stuttgart einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann BeschwerdAmtsgericht Waiblingen I, 7 C 975/21, Entscheidung vom 05.04.2022 [IWW-Abruf 228617, Urteilsvolltext]

nwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Waiblingen Bahnhofstraße 48 71332 Waiblingen einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.eiustice-bw.de beschrie­ ben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermit7 C 975/21 teln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allge­ meinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüg­ lich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Richterin Verkündet am 05.04.2022 ^^^^^JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Waiblingen, 05.04.2022 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig < BADEN- > WÜRTTEMBERG

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