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Nach § 11 Abs. 5 eKFV gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend. Die Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Parkvorschriften der §§ 12 und 13 StVO ist damit ausgeschlossen. Ein vorwerfbarer Halt- oder Parkverstoß nach §§ 12 Abs. 4, 1 Abs. 2 StVO i. V. m. Ziff. 52a.1 BKat a. F. liegt daher bei einem auf dem Gehweg abgestellten eScooter nicht vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |