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Ein Anspruch des Betroffenen auf Übermittlung der Daten der gesamten Messreihe besteht nach einer Interessenabwägung nur dann, wenn dem Betroffenen ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis ernsthaft droht. Ist lediglich ein Regelbußgeld von 180,00 EUR vorgesehen und droht kein Fahrverbot, so überwiegen die Interessen des Betroffenen nicht. Zudem können nach Auffassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Annullierungsrate, die gesamte Messreihe und die Statistikdatei nichts zur Überprüfung einer spezifischen Einzelmessung beitragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |