Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mülheim v. 02.03.2022: Zur Erstattungsfähigkeit von Reparatur-, Verbringungs- und Desinfektionskosten nach einem Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Mülheim (Urteil vom 02.03.2022 - 27 C 864/21) hat entschieden:

   Der Unfallgeschädigte kann die vollen von der Werkstatt berechneten Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn er auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens den Reparaturauftrag erteilt hat und ihn bezüglich der Reparaturwerkstatt kein Auswahlverschulden trifft, selbst wenn die Werkstatt tatsächlich nicht ausgeführte Arbeiten in Rechnung gestellt hat. Dies gilt auch für Verbringungskosten und Desinfektionskosten, die im Rahmen der Reparatur anfallen, insbesondere wenn sie im Sachverständigengutachten aufgeführt sind und dem Schutz des Kunden dienen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.8.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheiclunqsqründe Die Klage ist zulässig und begründet. Unstreitig haftet die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 2 StVG, 115 WG vollständig für die unfallbedingt entstandenen Schäden. Danach hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ersatz der ihm nach der Reparatur ihres Fahrzeugs und Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in Rechnung gestellten weiteren Kosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie mag dies bei Klageerhebung zunächst nicht gewesen sein, hat aber die die Voraussetzungen einer zulässigen Prozessstandschaft zwischenzeitilich durch Vorlage der Vollmacht derf^^^H vom 30.7.2021 nachgewiesen. Ebenso hat sie vorsichtshalber eine Rückabtretung durch die Werkstatt dargelegt im Hinblick auf die ins Blaue hinein vermutete Abtretung von Schadenersatzansprüchen durch die Beklagte.

Gem. § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag zu leisten. Maßgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt hat. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen musste (vgl. AG Nürnberg, llrt. v. 22.06.2018 - 18 C 1662/18 -, zit. nach juris). Auf die Frage, ob die von der Beklagten nicht vollständig gezahlten Kosten objektiv notwendig gewesen sind, kommt es daher im Ergebnis nicht an (vgl.

AG Coburg, Urt. v. 28.03.2017 - 14 C 101/17 zit. nach juris).

Es kommt hinsichtlich der Erstattung der Kosten auch nicht einmal darauf an, ob die Arbeiten, etwa die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten durch die Werkstatt tatsächlich so durchgeführt wurden, sodass es diesbezüglich keiner Beweisaufnahme bedarf. Der Unfallgeschädigte kann auch dann die vollen von der Werkstatt berechneten Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn er auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens den Reparaturauftrag erteilt hat und Amtsgericht Mülheim, 27 C 864/21, Entscheidung vom 02.03.2022 [IWW-Abruf 228323, Urteilsvolltext]

darauf an, ob die Arbeiten, etwa die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten durch die Werkstatt tatsächlich so durchgeführt wurden, sodass es diesbezüglich keiner Beweisaufnahme bedarf. Der Unfallgeschädigte kann auch dann die vollen von der Werkstatt berechneten Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn er auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens den Reparaturauftrag erteilt hat und ihn bezüglich der Reparaturwerkstatt kein Auswahlverschulden trifft, selbst wenn die Werkstatt - auch - tatsächlich nicht ausgeführte Arbeiten in Rechnung gestellt hat (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.01.1995 - 9 U 168/94 -, zit. nach juris). Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind, und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73 zit. nach beck-online', OLG Hamm a.a. O.).

Auch gegen die hohen Verbringungskosten bestehen keine Bedenken. Diese sind grundsätzlich ersatzfähig, wenn sie anfallen; sie wären es in der hiesigen Region selbst bei einer fiktiven Abrechnung. Die Begründung für den höheren Betrag, dass sich das Erfordernis einer vollständigen Verbringung anstelle einer Teileverbringung ergeben habe, ist nachvollziehbar und die Klägerin durfte sich hierauf verlassen; dem Vortrag in der Replik, dass dies so gewesen sei, ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten.

Zuletzt erweisen sich nach diesen Maßstäben auch die in Rechnung gestellten Desinfektionskosten als vollständig erstattungsfähig. Auch diese Kosten sind in adäquat kausaler Weise verursacht worden. Zwar sind die Kosten der Desinfektionsmaßnahmen unmittelbare Folge der momentanen Corona-Pandemie.

Dass im Rahmen von Reparaturarbeiten - wie in vielen Bereichen - auch besondere Maßnahmen zur Verhinderung von hoch ansteckenden Viruserkrankungen durchgeführt werden müssen, entzieht sich allerdings nicht jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm ergibt sich nichts anderes. Da die Reparatur dem Einflussbereich der Klägerin entzogen war und die Kosten für die Desinfektionsmaßnahmen sogar im Sachverständigengutachten aufgeführt worden sind, durfte die Klägerin auch diese Desinfektionskosten für erforderlich halten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Rahmen der Reparatur angefallenen Desinfektionskosten um solche Kosten handelt, die aufgrund der coronabedingten Lage insbesondere zum Schutz des Kunden anfallen. Insofern handelt es sich bei den Desinfektionsmaßnahmen nicht lediglich um Allgemeinkosten der Werkstatt, die alleine dem Schutz der eigenen Mitarbeiter dienen (vgl. AG Wolfratshausen, Endurteil vom 15. Dezember 20Amtsgericht Mülheim, 27 C 864/21, Entscheidung vom 02.03.2022 [IWW-Abruf 228323, Urteilsvolltext]

sich bei den im Rahmen der Reparatur angefallenen Desinfektionskosten um solche Kosten handelt, die aufgrund der coronabedingten Lage insbesondere zum Schutz des Kunden anfallen. Insofern handelt es sich bei den Desinfektionsmaßnahmen nicht lediglich um Allgemeinkosten der Werkstatt, die alleine dem Schutz der eigenen Mitarbeiter dienen (vgl. AG Wolfratshausen, Endurteil vom 15. Dezember 2020 - 1 C 687/20, BeckRS 2020, 36973 Rn. 10; AG Heinsberg, Urteil vom 04.09.2020 - 18 C 161/20, COVuR 2020, 699, zit. nach beck-online;

Staudinger/Altun, NZV 2021, 169, zit. nach beck-online m.w. N ). Eine besondere vertragliche Vereinbarung war ebenso nicht erforderlich, vielmehr durfte die Klägerin aufgrund der aktuell herrschenden Corona-Pandemie von den besonderen Desinfektionsmaßnahmen der Werkstatt zu ihrem Schutz und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus ausgehen. Auch muss der Geschädigte nicht jeden Arbeitsschritt bzw. Handgriff der Reparatur einzeln in Auftrag geben (vgl. AG Wolfratshausen a.a. O.). Hinsichtlich der Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Kosten der Desinfektionsmaßnahmen greift wiederum zum Schutz des Klägers das von der Beklagten zu tragende Werkstatt- und Prognoserisiko. Anhaltspunkte dafür, dass diese den wirtschaftlich vernünftigen Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB überschreiten, bestanden für die Klägerin nicht. Vielmehr war der Kostenbetrag der Desinfektionsmaßnahmen im Vergleich zur Gesamtsumme derart gering, dass für die Klägerin kein Anlass zu etwaigen Kürzungen der Reparaturrechnung bestand.

Die Kosten stellen sich auch als angemessen im Rahmen des § 287 ZPO dar.

Aus der berücksichtigungsfähigen Reparaturrechnung ergibt sich unter Anrechnung des unstreitig bereits geleisteten Betrags und den von der Klägerin aufgrund einer Gutschrift der Reparaturwerkstatt nicht mehr anderweitig geltend gemachten Betrags noch der streitgegenständliche Anspruch i. H.v. 303,45 € brutto.

Daneben besteht der geltend gemachte Ersatzanspruch auf Mietwagenkosten in Höhe von noch 197,37 €.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Kläger als Herstellungsaufwand den Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf; der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH. NJW 2005, 51;

NJW 2021, 2026; Palandt-Grtjneberg, § 249 Rn. 31ff.). Der Geschädigte kann grundsätzlich nur die Sätze des sog. Normaltarifs verlangen (vgl. BGH, NJW 2005, 51; Palandt-Grüneberg a.a. O. Rn. 32.). Der vorliegend anzusetzende ersatzfähige Normaltarif wurde in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO grundsätzlich unter Errechnung des Mittelwertes zwischen den Angaben zu den jeweiligen Mietwagenkosten aus dem sog. "Mietpreisspiegel" der Firma Schwacke (Schwacke-LisAmtsgericht Mülheim, 27 C 864/21, Entscheidung vom 02.03.2022 [IWW-Abruf 228323, Urteilsvolltext]

ich nur die Sätze des sog. Normaltarifs verlangen (vgl. BGH, NJW 2005, 51; Palandt-Grüneberg a.a. O. Rn. 32.). Der vorliegend anzusetzende ersatzfähige Normaltarif wurde in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO grundsätzlich unter Errechnung des Mittelwertes zwischen den Angaben zu den jeweiligen Mietwagenkosten aus dem sog. "Mietpreisspiegel" der Firma Schwacke (Schwacke-Liste) einerseits und den Angaben aus dem sogenannten "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland" des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO (Fraunhofer-Liste) andererseits ermittelt.

Diese Schätzung entspricht - soweit ersichtlich - der inzwischen weit übenwiegenden Rechtsprechung. Soweit erforderlich sind die ortsüblichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen; die sich bei Anwendung der Schwacke-Liste einerseits und des Fraunhofer Mietpreisspiegels andererseits im konkreten Fall ergeben, zu schätzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 - l-1 U 74/18 -, NJW RR 2019, 731, zit. nach beck-online m.w. N.).

Dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Anmietung für die Klägerin tatsächlich ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, einen Mietwagen günstiger anzumieten, hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend dargelegt und nicht nachgewiesen. Konkrete Angebote wurden nicht vorgelegt, wobei spätere Angebote die Anforderungen auch insoweit nicht erfüllen würden, als sie ersichtlich andere' Zeiträume als die tatsächliche Anmietung betreffen würden (vgl. OLG Düsseldorf a.a. O., Rn. 21).

Die Behauptung, die Klägerin müsse jawohl einen Zweitwagen haben, erfolgte ersichtlich in Blau hinein; dem gegenteiligen Vortrag in der Replik ist die Klägerin, ebenso wie dem Vortrag zur Fahrzeuggruppe, nicht entgegengetreten.

Die Nebenforderungen folgen aus §§ 286, 288 BGB. Der Anspruch ist nicht durch eine Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen aus außergerichtlich regulierten Rechtsverfolgungskosten untergegangen. Der Schriftsatz vom 22.12.2021 verhält sich nicht zur Höhe der von der Beklagten für sich berühmten Gegenforderung, eine Aufrechnung also für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Der Klage war danach vollumfassend stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.

Rechtsbehelfsbelahrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhAmtsgericht Mülheim, 27 C 864/21, Entscheidung vom 02.03.2022 [IWW-Abruf 228323, Urteilsvolltext]

echung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.

Rechtsbehelfsbelahrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1,47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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