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Der Unfallgeschädigte kann die vollen von der Werkstatt berechneten Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn er auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens den Reparaturauftrag erteilt hat und ihn bezüglich der Reparaturwerkstatt kein Auswahlverschulden trifft, selbst wenn die Werkstatt tatsächlich nicht ausgeführte Arbeiten in Rechnung gestellt hat. Dies gilt auch für Verbringungskosten und Desinfektionskosten, die im Rahmen der Reparatur anfallen, insbesondere wenn sie im Sachverständigengutachten aufgeführt sind und dem Schutz des Kunden dienen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |