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Die Feststellungen eines Urteils wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes müssen so detailliert sein, dass sie eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen. Dazu gehören insbesondere Angaben zur Dauer der Gelbphase, der Geschwindigkeit des Betroffenen, dem Abstand zur Lichtzeichenanlage und ob der Verstoß inner- oder außerorts stattfand. Auch die Beweiswürdigung muss lückenlos sein; ein bloßer Hinweis auf die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern ohne Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts ist unzureichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |