|
Der Geschädigte genügt dem Wirtschaftlichkeitsgebot im allgemeinen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. In diesem Fall ist der Geschädigte nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zu dem Schadensgutachten Stellung zu nehmen und/oder bessere Restwertangebote vorzulegen. Ein später eingehendes, höheres Restwertangebot des Versicherers findet bei der Bestimmung des Restwerts keine Berücksichtigung, wenn der Geschädigte es zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht kannte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |