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Das Landgericht Trier, dessen Urteil Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Koblenz war, hat entschieden, dass die in einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaute Software eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, die zur Versagung der EG-Typengenehmigung hätte führen müssen. Das Landgericht sah zudem einen Betrug im Sinne von § 263 StGB durch den Vertrieb derartiger Kraftfahrzeuge als gegeben an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |