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Ein Verkehrsunfall, der sich aus der Kollision mit einer sich öffnenden Fahrzeugtür auf einem Parkplatz ergibt, ist für den einfahrenden Fahrzeugführer nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, wenn nicht geklärt werden kann, ob die Tür bereits vor dem Einfahren "sichtbar leicht geöffnet" war, da ein Idealfahrer in Erwägung ziehen müsste, dass sich noch eine Person auf dem Beifahrersitz befindet und die Tür jeden Moment weiter öffnen könnte. Die Prüfung der Unabwendbarkeit erstreckt sich auch darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage geraten wäre. Auch bei fehlender Sorgfalt des Türöffners kann die Betriebsgefahr des einfahrenden Fahrzeugs eine Mithaftung begründen, wenn der Unfall für diesen nicht unabwendbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |