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Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind die Grundsätze der taggenauen Schmerzensgeldberechnung im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu berücksichtigen, gerade um die Belastung durch dauerhafte Beeinträchtigung abzubilden. Der Senat wendet die Grundsätze allerdings mit modifizierten Prozentsätzen an und prüft wertend, ob das Schmerzensgeld insgesamt angemessen erscheint. Stellt der Geschädigte das Schmerzensgeld vollständig in das Ermessen des Gerichts, ohne eine Untergrenze anzugeben, und führt er eine Bezifferung nur zur Streitwertfestsetzung an, können die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 ZPO auch dann vollständig der Gegenseite auferlegt werden, wenn die wesentliche Abweichung lediglich der gerichtlichen Ermessensentscheidung zuzurechnen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |