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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien. Insbesondere muss die Dauer der Beeinträchtigung, die oft vernachlässigt wird, mehr Berücksichtigung finden. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte sind dabei weder Maßstab noch Begrenzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |