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Die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben, die mangels Ermächtigungsgrundlage nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden dürfen. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig, ebenso die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden. Der von einer Stadt bewusst durch "privaten Dienstleister in Uniform der Polizei" erzeugte täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit, um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln, ist strafbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |