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Das Messgerät Riegl FG21-P ist ein standardisiertes Messverfahren, bei dem sich das Tatgericht in seinen Feststellungen auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler vorliegen. Das Tatgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Bedienungsanleitung eines standardisierten Messverfahrens beizuziehen, wenn sie sich nicht bei der Gerichtsakte befindet; eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt nur bei mehrfach erfolglosen Anträgen auf Herausgabe vor. Ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen ohne Behauptung einer bestimmten konkreten Tatsache ist lediglich ein Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung sich nach der gerichtlichen Aufklärungspflicht beurteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |