|
Fahrtkosten für die Besichtigung von Ersatzfahrzeugen sind nur insoweit ersatzfähig, als sie für tatsächlich vorgenommene Ersatzbeschaffungen oder notwendige Fahrten anfallen, wenn ein vergleichbares Fahrzeug auch regional erhältlich gewesen wäre. Ein Hinweis im Anwaltsschreiben, dass der Mandant für die Anschaffung eines Neufahrzeugs auf den zu zahlenden Betrag angewiesen ist und bereits eine mündliche Vereinbarung über den Kauf des Ersatzfahrzeuges besteht, kann ausreichen, um die Ersatzfähigkeit von Darlehenskosten zu begründen, auch wenn nicht ausdrücklich auf eine beabsichtigte Darlehensaufnahme hingewiesen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |