Das Verkehrslexikon

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Totalschaden - wirtschaftlicher Totalschaden - Differenzbesteuerung - Abrechnung nach Gutachten - Mehrwertsteuer - Umsatzsteuer - Differenzbesteuerung

Totalschaden - Wiederbeschaffungswert




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Beweislast
- Militärfahrzeuge
- Laufleistung
- Nebenpositionen zum Fahrzeugschaden:
- Nutzungsausfall
- Treibstoffrest im Tank
- Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer
- Verzinsung der Ersatzsumme



Einleitung:


Technischer Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig tiefgreifend sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch mit den Mitteln der modernen Reparaturtechnik nicht mehr möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig tiefgreifend sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch mit den Mitteln der modernen Reparaturtechnik nur mit einem derart hohen Reparaturaufwand möglich ist, dass die dafür erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.


Wird der Schaden nur fiktiv abgerechnet (also auf Gutachtenbasis), muss auch der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in die Berechnung einbezogen werden. Übersteigen die Reparaturkosten die Summe aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf diesen niedrigeren Betrag - auch hier spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.

Der sog. Wiederbeschaffungswert (manchmal missverständlich auch als Zeitwert bezeichnet) ist derjenige Betrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um auf dem ihm zugänglichen Gebrauchtfahrzeugmarkt ein dem beschädigten alters-, ausstattungs- und zustandsmäßig entsprechendes Fahrzeug käuflich zu erwerben.

Eine vielfach - insbesondere von Kfz-Sachverständigen vertretene Auffassung, wonach kein Totalschaden vorliegt, solange die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, ist nicht zutreffend; es kommt stets auf die konkrete Berechnung unter Berücksichtigung des Restwerts an, insbesondere kann die sog. 70-%-Grenze bei der fiktiven oder abstrakten Schadensabrechnung keine Bedeutung haben.

In Ausnahmefällen, wenn nämlich der Geschädigte ein schützenswertes Interesse an der technischen Erhaltung des Fahrzeugs für den weiteren Gebrauch hat, können die Grenzen des Totalschadens bis auf 130% des Wiederbeschaffungswerts (und zwar ohne Berücksichtigung des Restwerts) erweitert werden, sodass dann auch Reparaturkosten ersetzt werden können, die den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen.





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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Restwert bei Totalschaden

Fiktive Schadensabrechnung

Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze

Reparaturschaden

Überlegungsfrist des Geschädigten nach Erhalt des Sachverständigengutachtens für die Entscheidung Reparatur vs. Ersatzbeschaffung

Abrechnung auf Totalschadenbasis: Vergleichskontrollrechnung und wirtschaftlicher Totalschaden

Treibstoffrest im Tank des totalbeschädigtgen Fahrzeugs/a>

Umsatzsteuerersatz bei Totalschaden

Unfallbedingter Totalschaden und Leasingverhältnis

Umsatzsteuerersatz in der Kaskoversicherung - Fahrzeugversicherung und Mehrwertsteuer

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 12.12.2005:
Bei einem nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten ist auf der Basis der Bruttobeträge zu prüfen, ob die Reparaturkosten - einschließlich eines hier im Gutachten nicht angegebenen Minderwertes - innerhalb der 130 %-Grenze liegen (herrschende Meinung; vgl. Huber NZV 2004, 105, 109; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2004, 116; Senat, Urteil vom 26. September 2005, Aktenzeichen I/1 U 30/05).

BGH v. 03.03.2009:
Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.

BGH v. 02.03.2010:
Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Das gilt aber nur, wenn eine Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs im Rechtssinne möglich ist. Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB. Ist eine Wiederherstellung im Rechtssinne möglich, so kann der Kläger nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, wenn er fiktiv abrechnet und die Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs fast doppelt so hoch sind wie der Wiederbeschaffungswert. Das gilt jedenfalls auch dann, wenn es sich zwar bei dem Fahrzeug um ein Unikat handelt, ein Oldtimermarkt sich aber nicht feststellen lässt (Wartburg).

OLG Naumburg v. 10.06.2010:
Bei einem Totalschaden an einem Kraftfahrzeug liegt eine Ersatzbeschaffung i. S. einer Naturalrestitution auch dann vor, wenn sich der Geschädigte bei der Ersetzung nicht auf die Beschaffung eines nur gleichwertigen Fahrzeugs beschränkt (hier: Neuwagen statt Gebrauchtwagen). Die Höherwertigkeit kann im Rahmen der Begrenzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angemessen berücksichtigt werden.




KG Berlin v. 01.12.2010:
Zum Beweis der Behauptung, das unfallgeschädigte Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt einen bestimmten Wiederbeschaffungswert gehabt, ist ein sachverständiger Zeuge kein geeignetes Beweismittel. Denn es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen.

OLG Hamm v. 27.02.2014:
Zur Darlegung des Wiederbeschaffungswerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs, das unstreitig einen reparierten Vorschaden an anderer, deutlich abgrenzbarer Stelle erlitten hatte, genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, der Vorschaden durch ein Schadensgutachten aktenkundig ist und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen der Vorschaden bekannt gewesen ist. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Wertfeststellung steht dann nicht entgegen, dass der Kläger mangels eigener Kenntnisse nicht zu den konkreten den Vorschaden betreffenden Reparaturmaßnahmen vorträgt.

OLG Düsseldorf v. 13.04.2021:
  1.  Erwirbt der Geschädigte für sein unfallbeschädigte „Unikat“ (hier: Alfa Romeo 156) mit umfangreicher Sonderausstattung ein ähnliches Fahrzeug ohne Sonderausstattung, aber in einem vergleichbaren Preissegment, kann hierin die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs liegen und den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begrenzen.

  2.  Weist das Ersatzfahrzeug alsbald Defekte auf, liegt dies nicht mehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers, sondern gehört zum allgemeinen Risiko des Geschädigten.

OLG Schleswig v. 10.02.2021:
Der Wiederbeschaffungswert ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Fahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben. - Maßgebend für die Höhe des Wiederbeschaffungswertes ist nicht der Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte (= Zeit- oder Veräußerungswert), sondern der Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste.

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Beweislast:


LG Duisburg v. 21.08.2015:
Erfolgt im Rahmen der Schadensabwicklung aus einem Verkehrsunfall die Abrechnung auf der Basis der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, obliegt es dem Geschädigtem, den Wiederbeschaffungswert des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs schlüssig darzulegen und zu beweisen.

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Militärfahrzeuge:


OLG Oldenburg v. 21.03.2012:
Ausgangspunkt für die Schätzung des Fahrzeugwerts ist der Aufwand für die Anschaffung einer als Militärfahrzeug genutzten Zugmaschine. Bei Militärfahrzeugen kommt eine Ersatzbeschaffung nicht in Betracht, weil es keinen Gebrauchtwagenmarkt für gebrauchte Militärfahrzeuge gibt. Es ist eine Nutzungsdauer von 20 Jahren mit linearer Abschreibung zu Grunde zu legen.

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Laufleistung:


OLG Hamm v. 13.11.2015:
Ist die Laufleistung des unfallbeschädigten Fahrzeugs nicht mehr feststellbar, so ist ein Schaden nicht ausreichend nachgewiesen, da die Laufleistung eines Fahrzeugs ein entscheidendes Kriterium für die Wertermittlung eines Autos darstellt.

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Nebenpositionen zum Fahrzeugschaden:


Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung

Durchsichtkosten / Überprüfungskosten für das Nachfolgefahrzeug

Umbau-, Umrüstungskosten (Radio, Anhängerkupplung usw.)

Ab- und Anmeldekosten - Zulassungskosten - Stilllegungskosten - Ummeldekosten - Verschrottungskosten

Nutzungsausfall - Ausfallschaden - entgangene Gebrauchsvorteile

Wertminderung / merkantiler Minderwert

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Nutzungsausfall:


Nutzungsausfall allgemein

Bei Totalschaden eines gängigen Modells steht dem Geschädigten eine Ausfallentschädigung für 14 Tage zu

Interimsfahrzeug

AG Ulm v. 23.07.2009:
Ist der zum Schadensersatz führende Verkehrsunfall nachmittags geschehen und kann dem Geschädigten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden, kann im Fall des Totalschadens auch eine Wiederbeschaffungsdauer von 16 Tagen noch angemessen sein. Bei einem 12 Jahre alten Fahrzeug ist eine Herabstufung um zwei Tabellenklassen nach der Eurotax-Schwacke-Liste vorzunehmen.

OLG Karlsruhe v. 10.02.2014:
Entstehen im Falle der Schadensberechnung auf wirtschaftlicher Totalschadensbasis und der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (hier: Rettungswagen) unverhältnismäßig hohen Mietwagenkosten ist der Geschädigte auf die - technisch mögliche - Reparatur zu verweisen, wenn dabei für den Geschädigten erkennbar die Ausfallzeit erheblich geringer ist, insbesondere wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nach dem Schadensgutachten nur knapp übersteigen (hier: Mietwagenkosten bei der Anschaffung eines Neufahrzeugs von über € 100.000 bei einem Wiederbeschaffungswert von 9.500,-€ brutto und Reparaturkosten von 9.802,57 €).

OLG Düsseldorf v. 13.04.2021:
Erwirbt der Geschädigte für sein unfallbeschädigte „Unikat“ (hier: Alfa Romeo 156) mit umfangreicher Sonderausstattung ein ähnliches Fahrzeug ohne Sonderausstattung, aber in einem vergleichbaren Preissegment, kann hierin die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs liegen und den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begrenzen.

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Treibstoffrest im Tank:


Treibstoffrest im Tank des totalbeschädigtgen Fahrzeugs/a>

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Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer:


Umsatzsteuerersatz bei Totalschaden

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Verzinsung der Ersatzsumme:


Zinsen

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