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Ein Mobiltelefon wird im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO auch dann "gehalten", wenn es zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird. Der Begriff des "Haltens" ist dem Wortsinn nach auch ohne Benutzung der Hände möglich. Der Zweck der Vorschrift, fahrfremde Tätigkeiten zu verhindern, die die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen beeinträchtigen, steht dieser Auslegung nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |