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Der Geschädigte ist nach einem Verkehrsunfall nicht verpflichtet, dem Haftpflichtversicherer Gelegenheit zu geben, ein besseres Restwertangebot nachzuweisen, wenn er das Fahrzeug bereits zeitnah zum im Gutachten ermittelten Restwert im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Ersatzfahrzeugs veräußert hat und eine bessere Verwertungsmöglichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht feststand. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt in solchen Fällen nicht vor. Die Beschränkung auf den regionalen Markt bei der Restwertermittlung soll dem Geschädigten ermöglichen, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Werkstatt in Zahlung zu geben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |