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Auch wenn die tatsächlichen Reparaturkosten und der verbleibende merkantile Minderwert deutlich oberhalb der ersten Schadenskalkulation liegen und die 130%-Grenze erheblich überschritten wird, ist es dem Geschädigten nicht verwehrt, auf der Basis der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten abzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |